Der zum 1.1.2015 neu eingeführte § 4 Abs. 4 PflegezeitG sieht nunmehr vor: "Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um 1/12 kürzen."

Damit hat der Arbeitgeber – vergleichbar der Regelung bei Elternzeit – das Recht, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat einer vollständigen Freistellung zum Zwecke der häuslichen Pflege, zur Betreuung eines minderjährigen Angehörigen oder zur Sterbebegleitung um 1/12 zu vermindern.

 
Praxis-Tipp

Wie bei der Elternzeit sollte bei Antritt der Pflegezeit der Beschäftigte ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch macht.

Der Hinweis könnte wie folgt lauten:

Hiermit bestätigen wir Ihnen die von Ihnen in Anspruch genommene Pflegezeit für die Zeit von ________ bis zum ________. Wir machen von der Möglichkeit des § 4 Abs. 4 PflegeZG Gebrauch und kürzen Ihren jährlichen Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Pflegezeit um ein Zwölftel.

Für Zeiten einer Teilfreistellung oder bei Familienpflegezeit darf der Urlaub nicht vermindert werden. Wird die Teilzeitbeschäftigung an weniger als 5 Tagen der Woche erbracht, so wird der Urlaub entsprechend umgerechnet.

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