Bei einer Wehrübung kann der Arbeitgeber für jeden vollen Kalendermonat gem. § 4 Abs. 1 ArbPlSchG den Erholungsurlaub um 1/12 kürzen. Dies gilt auch für eine freiwillige Wehrübung, die nicht länger als 6 Wochen dauert (§ 10 ArbPlSchG). Dauert sie länger als 6 Wochen, ruht das Arbeitsverhältnis für die gesamte Dauer der Wehrübung und es greift die Kürzungsmöglichkeit nach § 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter, dem ein Jahresurlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen zusteht, wird zum 1.8. eingestellt und zum 1.10. zu einer freiwilligen Wehrübung von 5 Wochen einberufen. Der Urlaubsanspruch für das Jahr beträgt 5/12 von 30 = 12,5, aufgerundet 13 Tage. Die Kürzung beträgt 1/12 von 30 = 2,5, aufgerundet 3 Tage. Der Urlaubsanspruch beträgt somit 10 Tage.

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