Änderte sich bei einem Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit während des Urlaubsjahres, indem sich etwa die Wochenarbeitszeit saisonbedingt bis April auf 5 und ab Mai auf 6 Arbeitstage beläuft, so war nach Auffassung des BAG bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs sowohl bezüglich der Urlaubsdauer wie auch des Urlaubsentgelts immer die im Zeitpunkt der Urlaubsgewährung geltende wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen. Der (noch) vorhandene Jahresurlaub war jeweils unter Berücksichtigung der nunmehr für den Arbeitnehmer maßgeblichen Verteilung seiner Arbeitszeit umzurechnen. Er verkürzte oder verlängerte sich entsprechend. Das traf auch für einen auf das folgende Urlaubsjahr übertragenen Resturlaub zu, wenn der Arbeitnehmer seit Beginn des folgenden Jahres in Teilzeit beschäftigt war.[1]

 

Beispiel 1

Ein Beschäftigter arbeitet dienstplanmäßig bis zum 30.6. in der 6-Tage-Woche und ab dem 1.7. in der 5-Tage-Woche. Nimmt der Beschäftigte im Mai Urlaub, so beträgt sein erhöhter Urlaubsanspruch: 30 × 6 : 5 = 36 Arbeitstage. Nimmt er im September Urlaub, beträgt der Urlaubsanspruch 30 Urlaubstage. Bei der Urlaubseinbringung zählen jeweils alle Wochentage, die dienstplanmäßige Arbeitstage sind, als Urlaubstage. Somit sind bis zum 30.6. bei jeder Kalenderwoche 6 Urlaubstage und ab dem 1.7. nur 5 Urlaubstage pro Kalenderwoche auf den Urlaubsanspruch anzurechnen.

Hat der Beschäftigte nicht seinen gesamten Jahresurlaub in einem der beiden Zeiträume genommen, so war der bereits gewährte Urlaub anteilsmäßig auf die gültige Urlaubszeit anzurechnen.

 

Beispiel 2

Im vorherigen Beispiel nimmt der Beschäftigte im Juni 12 Tage Urlaub. Der Restanspruch soll im Dezember gewährt werden. Der Urlaubsanspruch des Beschäftigten im Juni betrug 30 × 6 : 5 = 36 Urlaubstage. Hiervon hat der Beschäftigte bereits 12/36 seines Urlaubsanspruchs erhalten, sodass sein Restanspruch im Dezember noch 24/36 des bestehenden Urlaubsanspruchs, mithin (24/36 × 30 Urlaubstage =) 20 Urlaubstage beträgt.

Alternativ vereinfachte Berechnung:

36 – 12 ergeben einen Resturlaub von 24 Urlaubstagen in der 6-Tage-Woche. Dies auf die 5-Tage-Woche umgerechnet: 24 × 5 : 6 ergeben einen Resturlaub von 20 Urlaubstagen in der 5-Tage-Woche.

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