Wird die Arbeit abweichend von der 5-Tage-Woche auf weniger oder auf mehr Wochentage verteilt, ist gesondert je nach unterschiedlicher Arbeitspflicht und deren Verteilung die Anzahl der Urlaubstage zu ermitteln, die zur gleichen Dauer eines zusammenhängenden gleichwertigen Urlaubs nötig ist. § 26 TVöD trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit. Deshalb ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist. Bei Schichtarbeit und einem Schichtrhythmus, der nicht ohne Weiteres eine auf die Woche bezogene Umrechnung zulässt, ist auf das Kalenderjahr abzustellen. Hierbei wird jahresbezogen die für den Beschäftigten mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der 5-Tage-Woche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis gesetzt. Bei Zugrundelegung des Kalenderjahres geht das BAG zwar grundsätzlich von 52 Wochen und damit 364 Kalender- und 260 Soll-Arbeitstagen aus, weil die Berechnungsvorschrift für das Urlaubsentgelt in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG auf 13 Wochen für ein Vierteljahr abstellt. Von dieser Berechnung weicht das BAG im Bereich des TVöD jedoch ab. Es setzt vielmehr das Jahr nach § 191 BGB mit 365 Kalendertagen und für die in der 5-Tage-Woche beschäftigten Arbeitnehmer mit 261 Arbeitstagen an; denn die Tarifvertragsparteien haben in § 21 TVöD für die Bemessung der Entgeltfortzahlung auf einen anderen Referenzzeitraum als auf die letzten 13 Wochen abgestellt.[1]

 
Hinweis

Dies ergibt folgende Umrechnungsformel:

Urlaubstage × Arbeitstage bei abweichender Verteilung : Arbeitstage in der 5-Tage-Woche

In diese Formel sind folgende Werte einzusetzen:

Als Dividend: Die im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen. Diese sind mit der im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von Arbeitstagen zu multiplizieren.

Als Divisor sind die in der 5-Tage-Woche möglichen 261 Arbeitstage einzusetzen.

 

Beispiele

Beispiel 1 (nach BAG, Urteil v. 15.3.2011, 9AZR 799/09):

Der Beschäftigte erbringt seine Arbeitsleistung im ständigen Schichtbetrieb. Schichtbeginn ist jeweils um 8 Uhr, Schichtende am folgenden Tag ebenfalls um 8 Uhr. Dann folgen 24 Stunden Ruhe. Die nächste Schicht beginnt dementsprechend wieder um 8 Uhr am Morgen des Folgetags und dauert wieder 24 Stunden. Dies ergibt jährlich 147 Arbeitsschichten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr. Die Berechnung lautet sonach:

30 × 294 : 261 = 33,79 Arbeitstage, aufgerundet 34 Arbeitstage. Der Beschäftigte hat sonach einen Anspruch auf 34 Tage Urlaub im Jahr.

Beispiel 2 (nach BAG, Urteil v. 21.7.2015, 9 AZR 145/14):

Der Beschäftigte erbringt seine Arbeitsleistung in einem vollkontinuierlichen Wechselschichtmodell, das unabhängig von Wochenenden und Feiertagen jeweils in Folge 2 Früh-, 2 Spät-, 2 Nachtschichten und schließlich 72 Stunden ohne Arbeitsleistung vorsieht. Die Frühschichten dauern von 6 Uhr bis 14 Uhr, die Spätschichten von 14 Uhr bis 22 Uhr desselben und die Nachtschichten von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tags. Insgesamt leistet er an 284 Arbeitstagen Schichtarbeit im Jahr. Die Berechnung lautet sonach:

30 × 284 : 261 = 32,64 Arbeitstage, aufgerundet 33 Arbeitstage. Der Beschäftigte hat sonach einen Anspruch auf 33 Tage Urlaub im Jahr.

Da der Urlaub tageweise und nicht schichtweise berechnet wird, ist es nicht möglich, dass der Beschäftigte sich stundenweise, etwa für eine Schicht, Urlaub nehmen kann.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge