Grundsätzlich ist der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nach dem SGB IX bei der Berechnung der Urlaubsdauer bei der Abweichung von der 5-Tage-Woche nicht mit hinzugerechnet. Das SGB IX enthält jedoch eine eigene Ausgleichsvorschrift bei Abweichung von der 5-Tage-Woche, die gesondert auf den Zusatzurlaub anzuwenden ist. Grundsätzlich beträgt der Sonderurlaub in der 5-Tage-Woche 5 Urlaubstage. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend (§ 208 Abs. 1 SGB IX). Arbeitet also z. B. ein Teilzeitbeschäftigter regelmäßig nur 3 Tage pro Woche, so erhält er auch nur einen Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen. Ergeben sich insoweit bei der Berechnung des Zusatzurlaubs von Teilzeitbeschäftigten Bruchteile eines Urlaubstags, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind sie in entsprechender Anwendung des § 208 Abs. 2 SGB IX[1] auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.

 
Praxis-Beispiel

Die schwerbehinderte 42-jährige A ist in einem TVöD-Arbeitsverhältnis als teilzeitbeschäftigte Protokollführerin tätig. In den ersten 7 Monaten des Jahres 2012 war sie an 3 Arbeitstagen tätig, in den folgenden 5 Monaten an 2 Arbeitstagen. Zunächst ist der Grundurlaub nach TVöD abschnittsweise zu ermitteln (Urlaub bis Ende Juli: 18 × 7/12 = 10,5 Urlaubstage. Urlaub August bis Dezember: 12 × 5/12 = 5 Urlaubstage, Gesamt: 15,5 Urlaubstage). Wegen der Auf- und Abrundungsregel in § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD hat die A damit einen tariflichen Urlaubsanspruch von 16 Arbeitstagen.

Der Anspruch der A auf Schwerbehindertenurlaub ist nach der in § 208 Abs. 1 SGB IX enthaltenen gesetzlichen Berechnungsregelung zu bestimmen. Danach vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend dem Anteil der arbeitsfreien Tage. Auch hier ist wieder eine abschnittsweise Berechnung erforderlich.[2] Dies ergibt für den Zeitraum Januar bis Ende Juli 1,75 (3 × 7/12) Urlaubstage und für den Zeitraum August bis Dezember 0,83 Urlaubstage, sonach für insgesamt 2,58 Tage einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Der über 2 Urlaubstage hinausgehende Bruchteil von 0,58 Urlaubstagen ist in entsprechender Anwendung des § 208 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auf einen Urlaubstag aufzurunden. Der tarifliche Urlaub von 16 Arbeitstagen und der Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen sind anschließend zu addieren und ergeben insgesamt 19 Urlaubstage.

Im Falle einer Erkrankung ist der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX ebenso zu behandeln wie der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Er verfällt sonach im Falle einer Erkrankung erst nach Ablauf von 15 Monaten nach Beendigung des Urlaubsjahres und ist – sofern noch nicht verfallen – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.[3]

[1] Arnold/Tillmanns/Rambach, BUrlG, § 208 SGB IX, Rz. 9.
[2] Siehe hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 7.6.

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