Wird das Arbeitsverhältnis mit dem erkrankten Beschäftigten beendet, wandelt sich der auf (bezahlte) Freistellung gerichtete Anspruch gem. § 7 Abs. 4 BUrlG in einen Zahlungsanspruch um. Dieser ist auch dann von dem Arbeitgeber zu erfüllen, wenn der Beschäftigte weiterhin erkrankt ist, selbst wenn feststeht, dass er die geschuldete Arbeitsleistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann. Dieser Abgeltungsanspruch entsteht und wird sofort fällig mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unterliegt der Ausschlussfrist[1] (vgl. näher zur Urlaubsabgeltung unten Punkt 8).

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