Durch die Erkrankung während des Urlaubs wird die Erfüllung des Urlaubsanspruchs unmöglich.

Werden die Krankheitstage durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen, werden sie nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Anders als beim Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 EFZG ist ein Nachweis durch andere Beweismittel nicht möglich. Ohne Attest besteht kein Nachgewährungsanspruch. Einer weiteren Voraussetzung bedarf es nicht, insbesondere ist das in § 47 Abs. 6 BAT enthaltene Erfordernis einer unverzüglichen Anzeige entfallen. Allerdings muss ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Zeugnis erkennen lassen, dass der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterschieden und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat.[1]

So hat z. B. das BAG folgendes Attest eines türkischen Arztes als unzureichend erachtet[2]:

Zitat

Attest

der … Herr I C geboren am 5.3.1932 … ist am 9.4.1984 bei mir untersucht worden. Es wurde an der linken Hand am Zeigefinger durch K T eine Quetschung und Prellung festgestellt. Nach der benötigten Behandlung wurde der Patient am 7.5.1984 zur weiteren Behandlung in das Krankenhaus der Sozialversicherungsanstalt nach Ankara in die chirurgische Abteilung überwiesen.

Eine Frist zur Vorlage des Attestes enthält § 9 BUrlG nicht. Wird kein Attest vorgelegt, geht der Urlaubsnachgewährungsanspruch spätestens mit Ablauf des Übertragungszeitraums unter, es sei denn, der Urlaub konnte wegen Erkrankung nicht angetreten werden. Der Arbeitgeber hat bis zur Vorlage ein Leistungsverweigerungsrecht.

Hinsichtlich der Nachgewährung bleibt es bei der Grundregelung des § 7 BUrlG. Der Arbeitgeber hat erneut über den Urlaub und dessen Lage zu befinden. Keinesfalls darf der Beschäftigte den Urlaub um die Krankheitstage eigenmächtig verlängern.

Die Nichtanrechnung der Krankheitstage auf den Urlaub hat allerdings nicht automatisch zur Folge, dass für diese Zeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht. Vielmehr müssen hierfür die tariflichen wie gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung von Entgeltfortzahlung vorliegen. Und dazu gehört bei einer Erkrankung im Ausland die schnellstmögliche Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort. Unterbleibt dies, entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG).

Mit diesem Mitteilungserfordernis hat der deutsche Gesetzgeber auf die Entscheidung des EuGH[3] reagiert. In diesem Urteil wurde ein deutscher Arbeitgeber für verpflichtet erklärt, eine im europäischen Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzuerkennen, welche ihm regelmäßig zum Ende des Jahresurlaubs von einer bei ihm beschäftigten sizilianischen Familie vorgelegt wurde. Dieses Urteil ist auf Grundlage der EWG-Verordnung über die Sozialversicherung bei der Aufnahme von Arbeit im EG-Ausland[4] und einer diese ergänzende Verordnung[5] ergangen. Danach ist der Träger einer Krankenversicherung verpflichtet, die Feststellungen eines ausländischen Arztes über die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzuerkennen. Der Arbeitgeber, der mit der Entgeltfortzahlung kein Sozialleistungs-, sondern Arbeitsentgelt erbringt, wurde einem Sozialversicherungsträger gleichgestellt. Der Arbeitgeber, der sich im Paletta-Fall auf offensichtlichen Missbrauch berufen wollte, wurde vom EuGH darauf verwiesen, den betreffenden Arbeitnehmer nach Art. 18 Abs. 5 der o. g. Verordnung durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Der Gesetzgeber hat es deshalb als erforderlich angesehen, den Arbeitgeber durch Mitteilung der Auslandsanschrift des Arbeitnehmers in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt seiner Wahl überprüfen zu lassen. Gelingt allerdings dem Arbeitgeber der Nachweis eines Missbrauchs, entfällt die Bindung an die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.[6]

Bezüglich bestimmter Staaten ist nun ein besonderes Verfahren zur Überprüfung möglich. Es handelt sich u. a. um Belgien, Frankreich, Griechenland, Italien, Jugoslawien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Spanien und die Türkei. Dieses Verfahren ermöglicht die Einschaltung der ausländischen Versicherungsträger bei der Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit. Über dieses Verfahren geben die Krankenkassen für die infrage kommenden Staaten mehrsprachige Merkblätter heraus. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in konkreten Fällen offensichtlichen Missbrauchs der Entgeltfortzahlung die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), Pennefeldsweg 12 c in 53177 Bonn (www.dvka.de), unter Beifügung etwaigen Beweismaterials (z. B. unkorrekte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Zeugenaussagen) einzuschalten.

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