Bis zur Freistellungserklärung kann der Beschäftigte jederzeit den Urlaubswunsch ändern oder gar zurücknehmen. Danach sind beide Seiten daran gebunden und eine Änderung ist nur einvernehmlich möglich.

Allerdings wird hiervon zugunsten des Arbeitgebers in unabweisbaren Notfällen abgewichen (s. oben unter Punkt 4.7). Im Gegenzug muss dies auch für den Beschäftigten gelten, wenn der Beschäftigte einen unabweisbaren Grund geltend machen kann und der Arbeitgeber keine nach § 7 Abs. 1 BUrlG relevanten Gründe vorbringen kann, die gegen die gewünschte Veränderung sprechen.

Kein derartiger unabweisbarer Grund ist die Erkrankung eines Beschäftigten kurz vor oder während des Urlaubs. Hier muss durch den Arbeitgeber ein neuer Urlaubstermin festgelegt werden.

Beachten Sie: Der in der Praxis vorkommende Tausch des Urlaubstermins von Mitarbeitern untereinander ist rechtlich ohne zumindest stillschweigende Zustimmung des Arbeitgebers nicht zulässig. Im Regelfall wird jedoch der Arbeitgeber einem solchen Ansinnen bei sichergestellter Vertretung zustimmen.

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