Da die Beschäftigten für die Dauer des Urlaubs von der Kurzarbeit ausgenommen sind, steht ihnen auch der Anspruch auf das Urlaubsentgelt in ungekürzter Höhe zu. Die Tarifvertragsparteien haben dies in § 5 Abs. 2 TV COVID ausdrücklich klargestellt: Nach der genannten Vorschrift werden das Urlaubsentgelt und das Urlaubsgeld ungekürzt weitergezahlt. Im TVöD besteht allerdings nur ein Anspruch auf Urlaubsentgelt, die Zahlung eines Urlaubsgeldes sieht der Tarifvertrag – im Gegensatz zum früheren Tarifrecht Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) – nicht vor. Praxisrelevant ist die Regelung zum Urlaubsgeld jedoch z. B. für die Nahverkehrsbetriebe. Hier bestehen aufgrund bezirkstarifvertraglicher Regelungen noch Ansprüche auf Zahlung eines Urlaubsgeldes (vgl. z. B. § 17 Abs. 3 BezTV-N Rheinland-Pfalz).

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