Während des Kurzarbeitszeitraumes vermindert sich der Anspruch auf Erholungsurlaub auch dann nicht, wenn durch den Beschäftigten keine Arbeitsleistung zu erbringen ist oder sich die Arbeitsleistung auf weniger Wochenarbeitstage verteilt (§ 9 Abs. 1 Satz 1 TV COVID). Für die Dauer des Urlaubs sind die Beschäftigten von der Kurzarbeit auszunehmen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 TV COVID). Aufgrund dieser speziellen Regelung findet auch bei Kurzarbeit "Null" keine Kürzung des Urlaubs statt. Die Entscheidung des BAG vom 19.3.2019[1] bezüglich der anteiligen Kürzung des Urlaubs – für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel – für den Fall des Sonderurlaubs gem. § 28 TVöD findet hier keine Anwendung.

 
Hinweis

Aufgrund der speziellen Regelung in § 9 Abs. 1 TV COVID hat auch die Entscheidung des BAG vom 16.12.2008, 9 AZR 164/08, nur Bedeutung außerhalb des Geltungsbereichs des TV COVID. Nach dieser Entscheidung entfällt die Arbeitspflicht bei Kurzarbeit "Null" aufgrund der Kurzarbeit und der mit der Festsetzung des Urlaubs bezweckte Leistungserfolg, die Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht für die Dauer des Urlaubs, kann nicht eintreten (nachträgliche Unmöglichkeit gem. § 275 Abs. 1 BGB). Der Urlaub entfällt danach aufgrund der Kurzarbeit und der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Ersatzurlaub zu einem späteren Zeitpunkt. Der Urlaub kann aber dann gewährt werden, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich darauf verständigen, dass die Kurzarbeit während des Urlaubs unterbrochen ist.

[1] BAG, Urteil v. 19.3.2019, 9 AZR 315/17 – zum unbezahlten Sonderurlaub.

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