Ein Beschäftigter kann während seines Urlaubs an Betriebsversammlungen teilnehmen. Er erhält hierfür jedoch keinen Freizeit- oder Urlaubsausgleich. Allerdings besteht nach § 44 Abs. 1 BetrVG ein eigenständiger Anspruch auf Vergütung der Zeit der Teilnahme an einer Personalversammlung. Dieser Anspruch steht dem Beschäftigten neben dem Urlaubsentgelt zusätzlich zu, da dieser Anspruch des BetrVG auf Vergütung über die Regelungen der Entgeltfortzahlung hinausgeht.[1]

Eine entsprechende Regelung fehlt im BPersVG. Nach § 60 Abs. 1 BPersVG hat die Teilnahme an der Personalversammlung keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Ein zusätzlicher Entgeltanspruch besteht aber nicht. Auch besteht kein Anspruch auf Freizeitausgleich, da es sich auch nicht um eine "außerhalb der Arbeitszeit" liegende Personalversammlung handelt, wenn sie während des Urlaubs des Beschäftigten stattfindet. Gegebenenfalls sind die entsprechenden Regelungen in den Landespersonalvertretungsgesetzen zu beachten.[2]

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