Ein Beschäftigter hat grundsätzlich die freie Entscheidung, ob er an einem Betriebsausflug teilnehmen will oder nicht. Daher ist die abschließende betriebliche Regelung, entweder an dem Betriebsausflug teilzunehmen oder einen Tag Urlaub zu nehmen, in der Regel ein Verstoß gegen diese Entscheidungsfreiheit des Beschäftigten.[1] Schöpft der Arbeitgeber allerdings alle Möglichkeiten einer Weiterarbeit des Beschäftigten auch während des Betriebsausflugs aus und ergibt sich aufgrund der Betriebsstruktur keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist die in dieser Regelung liegende einseitige Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber ausnahmsweise zulässig. Dies verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsprinzip. Ein Beschäftigter, der während des Betriebsausflugs seinen Jahresurlaub hat, hat keinen Anspruch auf Gewährung von Nachurlaub oder Urlaubsverlängerung.

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