Die Regelung im § 27 Abs. 4 differenziert zwischen dem Verhältnis zu anderen Zusatzurlauben (Satz 1) und dem Verhältnis zum Erholungsurlaub (Sätze 2–4).

Verhältnis zu anderen Zusatzurlauben (Satz 1)

§ 27 Abs. 4 TVöD stellt nicht darauf ab, aufgrund welcher Rechtsgrundlage oder aus welchem Anlass die Zusatzurlaube gewährt werden.

Ausgenommen von der Höchstbegrenzungsregelung ist der gesetzliche Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX. Damit verbleiben im Wesentlichen die Zusatzurlaube nach § 27 und die Zusatzurlaube für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter nach fortgeltendem bisherigen Tarifrecht (§ 15 Abs. 3 TVÜ-Bund/VKA).

Die Höchstzahl aller Zusatzurlaubs-Arbeitstage wird auf "bis zu insgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr" begrenzt.

 
Praxis-Beispiel

Der Beschäftigte (Bund) leistet während des gesamten Kalenderjahres ständige Wechselschichtarbeit mit einem Anspruch auf 6 Arbeitstage Zusatzurlaub. Zugleich übt dieser Beschäftigte gesundheitsgefährdende Arbeiten aus. Ihm steht im Bereich des Bundes ein Zusatzurlaub von 3 Arbeitstagen zu. Insgesamt hat der Beschäftigte (nur) einen Anspruch auf 6 Tage Zusatzurlaub.

Verhältnis zum Erholungsurlaub (Sätze 2–4)

Erholungsurlaub und Zusatzurlaub zusammen dürfen im Kalenderjahr 35 Arbeitstage nicht überschreiten. Dies gilt jedoch nicht für Zusatzurlaube nach § 27 Abs. 1 und 2, insbesondere also nicht für den Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit bzw. ständige Schichtarbeit; für die Zusatzurlaube nach Abs. 3 (nicht ständige Wechselschicht und nicht ständige Schichtarbeit im Bereich der VKA) sollen in den Dienst- und Betriebsvereinbarungen Höchstbegrenzungsregelungen vorgesehen oder entsprechend den Vorgaben des Satzes 3 davon abgesehen werden.

Des Weiteren findet die Höchstbegrenzung keine Anwendung für den Zusatzurlaub schwerbehinderter Menschen nach § 208 SGB IX.

 
Praxis-Beispiel

Einem schwerbehinderten Beschäftigten, der ständig Wechselschichtarbeit leistet, stehen folgende Urlaubsansprüche zu:

Erholungsurlaub nach § 26 TVöD   30 Arbeitstage.

Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 TVöD   6 Arbeitstage.

Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX   5 Arbeitstage.

Insgesamt 41 Arbeitstage. Es erfolgt keine Kürzung auf 35 Arbeitstage, da nach § 27 Abs. 4 Satz 3 TVöD der Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 TVöD, der Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit von der Höchstbegrenzungsregelung des Satzes 2 ausgenommen ist. Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX ist von der Höchstbegrenzungsregelung ausgenommen.

Nach § 27 Abs. 4 Satz 4 TVöD erhöht sich die Höchstgrenze des Gesamturlaubs von 35 auf 36 Arbeitstage, wenn der Beschäftigte im Kalenderjahr das 50. Lebensjahr vollendet. Diese Erhöhung aufgrund des Alters dürfte auch im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des AGG zulässig sein. Im Urteil vom 20.3.2012[1] sieht es das BAG durchaus als legitimes Ziel an, wenn eine tarifliche Urlaubsstaffelung einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung trägt. Allerdings lasse sich ein gesteigertes Erholungsbedürfnis von Beschäftigten jedoch kaum bereits ab dem 30. bzw. 40. Lebensjahr – wie ursprünglich im TVöD vorgesehen – begründen. Daraufhin hatten die Tarifvertragsparteien den Urlaubsanspruch für das Jahr 2013 von grundsätzlich 29 Tagen auf 30 Tage erst ab dem 55. Lebensjahr erhöht (seit 2014 besteht altersunabhängig Anspruch auf 30 Tage Urlaub[2]). Die Tarifvertragsparteien gingen ausweislich einer Niederschriftserklärung zur Neuregelung des Urlaubs im TVöD für 2013 übereinstimmend zu Recht davon aus, dass für Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Diese Annahme dürfte auch bereits bei einem Lebensalter von 50 Jahren – wie dies in der Erhöhung der Höchstzahl der Gesamturlaubstage in § 27 Abs. 4 TVöD vorgesehen ist – zutreffen. Daher ist die höhere Grenze für den Gesamturlaub ab 50 Jahren nach § 27 Abs. 4 TVöD sachlich gerechtfertigt und somit zulässig.

 
Hinweis

Sonderregelung für Krankenhäuser

Mit der Tarifeinigung vom 18.4.2018 haben die Tarifvertragsparteien die Höchstgrenze für den Zusatzurlaub und den Gesamturlaub für die Beschäftigten in Krankenhäusern erhöht (§ 27 Abs. 4.1 TVöD-K[3]) für

  • 2019 auf maximal 7 Zusatzurlaubstage und 37 Gesamturlaubstage,
  • 2020 auf maximal 8 Zusatzurlaubstage und 38 Gesamturlaubstage,
  • 2021 auf maximal 9 Zusatzurlaubstage und 39 Gesamturlaubstage,
  • ab 2022 auf maximal 10 Zusatzurlaubstage und 40 Gesamturlaubstage.

Die erhöhten Zusatzurlaubsgrenzen gelten nur für die Sparte der Krankenhäuser. In den anderen Sparten verbleibt es bei der Höchstgrenze von 6 Zusatzurlaubstagen und 35 bzw. 36 Gesamturlaubstagen.

[2] Näher oben Ziffer 7.1.2 und 7.1.3.
[3] § 27 Abs. 1.1 TVöD-K in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 10 vom 18.4.2018 zum TVöD BT-K.

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