Der Zusatzurlaub nach § 27 TVöD hat keinen selbstständigen Charakter, sondern er hängt von der Gewährung eines Erholungsurlaubs ab. Er teilt daher grundsätzlich das Schicksal des Erholungsurlaubs nach § 26 TVöD, etwa beim Urlaubsentgelt, bei der Abweichung von der 5-Tage-Woche[1], der Übertragbarkeit oder der Abgeltung.

Mit Urteil vom 23.11.2017[2] hat das BAG ausdrücklich bestätigt, dass entstandener Zusatzurlaub gem. § 27 Abs. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD im laufenden Kalenderjahr gewährt werden muss und auch in Teilen genommen werden kann. Geschieht dies nicht, bestimmt sich seine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr nach § 7 Abs. 3 BUrlG i. V. m. § 26 Abs. 2 Buchst. a TVöD.

Im Falle langandauernder Krankheit unterliegt der Zusatzurlaub nach TVöD den Übertragungsfristen und damit dem Verfall wie der über den Mindesturlaub nach BUrG hinausgehende tarifliche Erholungsurlaub. Die Richtlinie 2003/88/EG enthält keine Vorgaben für die Gewährung eines Zusatzurlaubs für Schichtarbeit.[3] Der Zusatzurlaub geht deshalb mit Ablauf der tariflichen Übertragungszeiträume (31.3. bzw. 31.5. des Folgejahres) unter.

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