Auch nach Inkrafttreten des TVöD kann unter Umständen noch Anspruch auf Zusatzurlaub nach landesbezirklichen Tarifregelungen – auch nach Zusatztarifverträgen zum früheren Tarifrecht BAT bzw. BMT-G II/MTArb – bestehen. So hat das BAG[1] beispielsweise entschieden, dass den Beschäftigten in Baden-Württemberg ein Anspruch auf Zusatzurlaub nach dem Bezirkszusatztarifvertrag Baden-Württemberg zum BMT-G II zukommt. Der Bezirkszusatztarifvertrag gewährt schwerbehinderten Menschen mit einem Grad der Behinderung von mind. 30 % Anspruch auf Zusatzurlaub von 3 Tagen.

Nach Auffassung des BAG gelten Bezirkszusatztarifverträge z. B. zum BMT-G II grundsätzlich weiter. Sie werden nicht durch TVöD oder TVÜ-VKA abgelöst. Vielmehr bestimmt § 2 Abs. 2 TVÜ:

Landesbezirkliche Tarifverträge sind von den landesbezirklichen Tarifvertragsparteien "hinsichtlich der Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31.12.2006 an den TVöD anzupassen".

Gewährt der landesbezirkliche Tarifvertrag Zusatzurlaubsansprüche, die nicht im TVöD geregelt sind, und wurde der landesbezirkliche Tarifvertrag nicht gekündigt oder angepasst, so gilt dieser weiter, und zwar auch nach Ablauf der von den Tarifvertragsparteien für die Prüfung und ggf. Anpassung vorgesehenen Frist.

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