Besonderheiten sind zu beachten hinsichtlich der vor dem 1.10.2005 eingestellten und auf den TVöD übergeleiteten Beschäftigten, die bis zum 30.9.2005 dem Geltungsbereich des Tarifvertrags betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte vom 1.7.1981 bzw. dem TV Schichtzulagen Ang-O vom 8.5.1991 bzw. als Arbeiter dem TV zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) vom 1.7.1981 bzw. TV Schichtlohnzuschlag Arb-O vom 8.5.1991 unterlagen.

Dies betrifft insbesondere die Beschäftigten in Kernforschungseinrichtungen und Flughafenbetrieben. Für diese Beschäftigten galten bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1.1.2017 hinsichtlich der Begriffsbestimmungen, der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Wechselschicht- und Schichtzulagen die früheren Tarifregelungen weiter (§ 23 Abs. 2 TVÜ-VKA).

Nach dem Urteil des BAG vom 16.10.2013[1] war bei diesen Beschäftigten auch hinsichtlich des Anspruchs auf Zusatzurlaub für Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit auf die Übergangsregelung in § 23 Abs. 2 TVÜ-VKA abzustellen. Entscheidend ist somit, ob

  • ständig Wechselschicht- bzw. Schichtarbeit geleistet wird
  • und (statt der Wechselschicht- bzw. Schichtzulage nach § 8 Abs. 5 bzw. 6 TVöD) die höhere Schichtzulage nach dem TV betreffend Wechselschicht- und Schichtzulagen für Angestellte bzw. der höhere Schichtlohnzuschlag nach dem TV Schichtlohnzuschlag zu § 24 BMT-G zusteht.

Praxisrelevant konnte dies insbesondere aufgrund der abweichenden Definition zur Nachtschicht im früheren Tarifrecht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten zur Übergangsregelung in § 23 TVÜ-VKA wird verwiesen auf das Stichwort "Zulagen", dort Ziffer 2.4 Höhere Wechselschicht- und Schichtzulagen für übergeleitete Beschäftigte bestimmter Einrichtungen.

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