BSG, Urteile vom 30.1.2020, B 2 U 2/18 R u. a.

Unfallversicherungsschutz besteht auf dem Weg zur Arbeit auch von einem sog. 3. Ort aus, d. h., wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort, z. B. der Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten, endet.

Sachverhalt

Der Kläger war in der Wohnung seiner Eltern in D. polizeilich gemeldet, wo er ein Zimmer bewohnte und auch seine gesamte Habe untergebracht hatte. Nach Feierabend fuhr er i. d. R. zunächst in die elterliche Wohnung, wo er eine Mahlzeit einnahm und besuchte dann seine Freundin in M., wo er auch übernachtete. Am nächsten Morgen fuhr er von dort aus mit seinem Pkw zu seiner Arbeitsstätte in D. Der Weg von der Meldeadresse zur Arbeitsstätte betrug 2 km, der Weg von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Freundin 44 km. An einem Morgen verunglückte er mit seinem Pkw auf dem direkten Weg von der Wohnung seiner Freundin zu seiner Arbeitsstätte. Er zog sich zahlreiche Verletzungen zu. Nachdem der Versicherungsschutz für den Unfall zunächst abgelehnt wurde, erhob der Kläger Klage.

Die Entscheidung

Im Rahmen eines Überprüfungsantrags gem. § 44 SGB X entschied das BSG, dass vorliegend ein versicherter Wegeunfall anzunehmen sei.

Es führte hierzu aus, dass es für den Versicherungsschutz weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem 3. Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankomme; denn diese Voraussetzungen seien im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen. Es sei insoweit irrelevant, ob an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt werde oder wenn der Aufenthalt am 3. Ort rein privaten Zwecken diene. Entscheidend sei alleine, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt werde.

Hinweis:

Da bislang die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich war, wird durch diese Urteile die Rechtslage geklärt und der Versicherungsschutz für die Betroffenen erweitert.

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