BSG, Urteil v. 20.8.2019, B 2 U 1/18 R

Unfallversicherungsschutz besteht auch an einem "Probearbeitstag".

Sachverhalt

Der Kläger hatte sich bei der beigeladenen Firma um eine Stelle als Lkw-Fahrer beworben. Man einigte sich nach Durchführung des Vorstellungsgesprächs darauf, dass der Kläger 2 Tage später einen "Probetag" absolvieren sollte. Eine Vergütung hierfür war nicht vereinbart. An diesem Probearbeitstag stürzte der Kläger von der Ladebordwand des Lkw und verletzte sich u. a. am Kopf. Die beklagte gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Gewährung von Leistungen ab mit der Begründung, bei dem Probetag habe das Eigeninteresse des Klägers im Vordergrund gestanden, den Arbeitsplatz zu erhalten.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts lag hier ein Arbeitsunfall vor. Der Kläger sei bei der Verrichtung als Beschäftigter nach § 2 Abs 1 Nr. 1 SGB VII versichert gewesen. Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichte und sich dabei verletze, sei gesetzlich unfallversichert.

Zwar stand der Kläger zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht in einem Beschäftigungsverhältnis. Jedoch erbrachte er eine der Firma dienende, deren Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich war. Deshalb könne, so das Gericht, der Kläger als" Wie-Beschäftigter" gesetzlich unfallversichert angesehen werden. Zudem lag die Tätigkeit nicht nur im Eigeninteresse des Klägers – die Erlangung einer dauerhaften Beschäftigung –, sondern sollte ja auch dem Unternehmer die Auswahl eines geeigneten Bewerbers ermöglichen.

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