BAG, Urteil v. 19.2.2019, 3 AZR 150/18

Eine Versorgungsregelung, wonach die Hinterbliebenenversorgung entfällt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen.

Sachverhalt

Die Klägerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, mit dem sie seit dem Jahre 2011 verheiratet war. Diesem war von seinem ehemaligen Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden. Allerdings enthielt die Versorgungszusage eine Regelung, wonach die Witwenversorgung verfalle, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens 10 Jahre bestanden hat. Die Klägerin, die diesen Ausschluss der Witwenversorgung als unwirksam ansah, klagte auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015.

Die Entscheidung

Die Klage hatte vor dem BAG Erfolg.

Das Gericht führte hierzu aus, dass eine Versorgungszusage, welche in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mindestehedauerklausel von 10 Jahren enthielt, eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten darstelle; denn sage der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, dann entspreche es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert seien. Soweit der hiervon geschützte Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers eingeschränkt werde, unterliege diese Regelung der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Im Falle wie dem vorliegenden, in dem die Zusage auf Ehepartner beschränkt sei, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens 10 Jahre verheiratet war, werde von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Insbesondere dann, so das BAG, wenn sich eine Ausschlussklausel an willkürlich festgelegten Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis und zum verfolgten Zweck orientiere, dann sei eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten zu bejahen; denn durch solch eine Regelung sei der Zweck der Hinterbliebenenversorgung gefährdet.

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