In 2 Entscheidungen hat das LAG Nürnberg sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Teilzeitbeschäftigten für geleistete Mehrarbeit ein Überstundenzuschlag i. S. v. § 8 Abs. 1 Buchst. a) TVöD zusteht. Es würde jeweils Revision zugelassen.

1. LAG Nürnberg, Urteil v. 30.4.2019, 7 Sa 346/18

Überstunden i. S. d. § 7 Abs. 7 TVöD-K setzen nach Auffassung des Gerichts voraus, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten überschritten wird. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik der tariflichen Regelung sowie der Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Eine etwaige Ungleichbehandlung nach § 4 TzBfG sei gerechtfertigt.

2. LAG Nürnberg, Urteil v. 3.5.2019, 8 Sa 340/18

In diesem Verfahren ging es um die Frage der Entstehung von Überstunden bei Teilzeit i. d.R. von Schicht- und Wechselschicht. Das Gericht entschied hierbei:

  • Für das Entstehen von Überstunden nach der 1. Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c – sog. ungeplante Überstunden – reicht alleine das Überschreiten der im Schichtplan vorgesehenen täglichen Arbeitszeit nicht aus; es muss zusätzlich die individuelle Sollarbeitszeit der Teilzeitkraft im Schichtplanturnus überschritten sein.
  • Sog. geplante Überstunden nach der 2. Alternative des § 7 Abs. 8 Buchst. c. setzen voraus, dass die regelmäßige Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten bezogen auf die Dauer des Schichtplans überschritten wird; es reicht nicht aus, wenn nur die individuell vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft, nicht jedoch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Vollzeitkräften überschritten wird; denn durch den Verweis auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nehmen die Tarifvertragsparteien Bezug auf § 6 Abs. 1 TVöD und damit auf das wöchentliche Arbeitszeitvolumen von Vollzeitkräften.

Anmerkung:

In diesen Urteilen geht es um die strittige Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Teilzeitkräften bei Überschreitung der individuellen Arbeitszeit ein Anspruch auf Überstundenzuschläge zusteht.

Bislang wurde nur bei Überschreiten der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft ein entsprechender Anspruch zugestanden (vgl. u. a. BAG, Urteil v. 26.4.2017, 10 AZR 589/15).

In einem Urteil des BAG für den Bereich des öffentlichen Dienstes (BAG, Urteil v. 23.3.2017, 6 AZR 161/16), in dem es um die Frage von Entstehen von Überstunden bei Schicht- und Wechselschicht i. S. d. § 7 Abs. 8 Buchst. c 1. Alt. (ungeplante Überstunden) ging, hatte das Gericht jedoch entschieden, dass auch Teilzeitkräften bei täglicher Planabweichung sofort ein Überstundenzuschlag zustehe.

In einem weiteren Urteil des BAG (Urteil v. 19.12.2018, 10 AZR 231/18) – allerdings außerhalb des öffentlichen Dienstes (es ging hierbei um die Auslegung des Mantel-TV für die Systemgastronomie) – wurde entschieden, dass nach diesem Tarifvertrag auch Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge geschuldet seien für die Arbeitszeit, die über die Teilzeitquote hinaus geleistet werde.

In diesem Urteil wurde jedoch betont, dass Tarifvertragsparteien grds. frei darin seien, in Ausübung der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie den Zweck der tariflichen Leistung zu bestimmen.

Da insbesondere im TVöD/TV-L keine Zeitzuschläge für Mehrarbeit vorgesehen werden, ist dieses Urteil nicht direkt auf den öffentlichen Dienst zu übertragen. Es bleibt insoweit die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung abzuwarten.

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