Bei der Umwandlung von Entgelt in Zeit werden 60 Minuten mit 100 % gleichgesetzt, sodass die Höhe des jeweiligen Zeitzuschlags – bei Überstunden also je nach Entgeltgruppe 15 % und 30 % – Zeitguthaben von (0,6 × 15 bzw. 0,6 × 30, also von) 9 und von 18 Minuten ergeben.

Bei einer Umwandlung von Zeitzuschlägen (also von Entgelt) in Zeit sind in wirtschaftlicher Hinsicht die folgenden Punkte zu berücksichtigen:

Bilanzierende Arbeitgeber müssen zunächst allgemein berücksichtigen, dass für die durch die Umwandlung angestiegenen Zeitguthaben Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden müssen.

Ein finanzieller Nachteil für die Arbeitgeber ergibt sich dann, wenn das in Zeit umgewandelte Entgelt wiederum in Freizeit umgewandelt wird, wenn die Beschäftigten einen entsprechenden Kontoausgleich herbeiführen. In diesem Fall wird das Entgelt wie bei sonstigen Zeitausgleichen auch unter Berücksichtigung der individuellen Stufe ausgezahlt. Eine Beschränkung auf Stufe 3 wie bei den Überstundenzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 TVöD) und auf Stufe 4 wie bei der Bezahlung der Überstunde als solcher (Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD) erfolgt in diesen Fällen nicht.

Dem steht ein Zinsvorteil des Arbeitgebers gegenüber, der das mit der Überstunde bzw. dem Überstundenzuschlag verbundene Entgelt nicht sofort, sondern erst später auszahlen muss. Der Zinsvorteil dürfte jedoch häufig geringer sein, als der mit der Beschränkung auf die Stufen 3 und 4 verbundene Vorteil.

Die wirtschaftlichen Folgen können bei der Beurteilung, ob die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse eine Umwandlung "zulassen", mit berücksichtigt werden.

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