1. Die Umwandlung setzt zwingend ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD voraus. Ein Arbeitszeitkonto, das der Arbeitgeber, die beiden Parteien des Arbeitsvertrags oder die Betriebsparteien nicht auf der Grundlage des § 10 TVöD, sondern nach anderen Regeln aufgestellt haben, genügt nicht als Voraussetzung für eine Umwandlung von Überstunden und Überstundenzuschlägen in Zeit. Ein Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD muss gem. § 10 Abs. 1 Satz 3 TVöD nur eingerichtet werden, wenn ein Arbeitszeitkorridor nach § 6 Abs. 6 TVöD oder eine Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 TVöD vereinbart wird. Im Übrigen besteht keine tarifvertragliche Verpflichtung, Arbeitszeitkonten nach § 10 TVöD aufzubauen. Arbeitszeitkonten, die in Verbindung mit anderen Arbeitszeitmodellen errichtet werden (z. B. Gleitzeitkonten), unterliegen gemäß der Protokollerklärung zu § 6 TVöD nicht zwingend den Vorgaben des § 10 TVöD.
  2. Es muss ein entsprechender Antrag ("Wunsch") des Beschäftigten vorliegen, die Umwandlung vorzunehmen. Nach der allgemeinen Regel für Zeitbuchungen in § 10 Abs. 3 Satz 3 TVöD muss sich der Antrag auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, der in einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zu § 10 TVöD festgelegt ist.

     
    Praxis-Tipp

    Der Zeitraum sollte in der Dienst-/Betriebsvereinbarung so festgelegt werden, dass durch eine Mindestlänge einerseits der Verwaltungsaufwand für die Umwandlung nicht zu hoch erscheint. Andererseits ist bei der Festlegung des Endes des Zeitraums (der Länge) zu berücksichtigen, dass die Flexibilität von Arbeitgebern und Beschäftigten durch allzu lange Zeiträume eher eingeschränkt würde.

  3. Die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse müssen eine Umwandlung von Geld in Zeit "zulassen". Zu beachten ist hierbei insbesondere, dass die sich mit der Umwandlung für den Arbeitgeber verbundene Reduzierung der ihm zur Verfügung stehenden Arbeitszeit der Beschäftigten in der Organisation der Arbeit nicht zu unüberwindbaren Problemen führt.

     
    Praxis-Beispiel

    Mehrere Beschäftigte einer kleinen Abteilung beantragen die Umwandlung von Zeitzuschlägen und der Beträge für die geleisteten Überstunden selbst in Zeit. Würden die Umwandlungen vorgenommen werden, könnte die erforderliche Arbeit in der Abteilung nicht mehr geleistet werden, es stünden zu wenige Arbeitsstunden zur Verfügung.

    Hier kann der Arbeitgeber die Umwandlung mit dem Hinweis darauf ablehnen, dass die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse eine Umwandlung nicht zulassen. Die notwendige Arbeit könnte ansonsten nicht erledigt werden.

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