Die Frage, ob oder wann Überstunden entstanden bzw. auszugleichen sind, ist immer wieder eine Streitfrage zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Maßgebend ist hier vor allem die Beweislastverteilung: Macht der Arbeitnehmer einen Überstundenausgleich geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass Überstunden angeordnet, mithin ausgleichspflichtig sind.

In seiner Entscheidung vom 10.4.2013 hat sich das BAG ausführlich und grundlegend mit der Frage der Darlegungs- und Beweislast bei Überstundenansprüchen befasst.[1] Danach ist der Umgang mit der Darlegungs- und Beweislast für den Arbeitnehmer etwas leichter geworden. Der Anspruch auf Vergütung von Überstunden setzt nach Auffassung des BAG neben deren Leistung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Arbeitnehmer.

Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. Für eine konkludente Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. Das BAG stellte allerdings klar, dass allein die Anwesenheit des Arbeitnehmers im Betrieb oder an einem Arbeitsort außerhalb des Betriebs keine Vermutung dafür begründe, dass Überstunden zur Erbringung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind.

Mit der ausdrücklichen oder konkludenten Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. Dies muss nicht ausdrücklich erfolgen und kann insbesondere anzunehmen sein, wenn der Arbeitgeber oder ein für ihn handelnder Vorgesetzter des Arbeitnehmers eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt. Die widerspruchslose Entgegennahme der vom Arbeitnehmer gefertigten Arbeitsauf­zeichnungen reicht allerdings nicht aus.

Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden zu unterbinden. Dazu muss der Arbeitnehmer vortragen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat.

[1] BAG, Urteil v. 10.4.2013, 5 AZR 122/22.

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