Nach der allgemeinen für Sonderformen der Arbeit geltenden Regelung in § 6 Abs. 5 TVöD sind Beschäftigte im Rahmen "begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten" zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff stellt keine besonders hohen Anforderungen an die Zulässigkeit, Überstunden anzuordnen. Da nicht einmal "dringende" Gründe gefordert werden, stellt die Regelung gegenüber der ohnehin bestehenden Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Anordnung nach billigem Ermessen zu treffen, keine Einschränkung dar. Unzulässig ist die Anordnung von Überstunden somit nur dann, wenn sie ohne jede betriebliche/dienstliche Notwendigkeit, mithin willkürlich, erfolgt.

Eine Einschränkung besteht für die Anordnung von Mehrarbeitsstunden Teilzeitbeschäftigter. Hier besteht eine Leistungsverpflichtung nur, wenn entweder von vornherein eine entsprechende arbeitsvertragliche Regelung besteht oder der Teilzeitbeschäftigte der Anordnung des Arbeitgebers im Einzelfall zustimmt. Die Zustimmung kann auch stillschweigend (konkludent) erfolgen, beispielsweise durch widerspruchslose Hinnahme und Durchführung einer Dienstplaneinteilung.

 
Praxis-Tipp

Vereinbaren Sie in Arbeitsverträgen mit Teilzeitbeschäftigten, dass "bei begründeten betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden und Mehrarbeit" besteht. Folgende Vertragsklausel bietet sich hierzu an:

"Der/Die Beschäftigte ist im Rahmen begründeter dienstlicher/betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet."

Nur dann sind Sie berechtigt, Überstunden und Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten im Einzelfall auch ohne deren Zustimmung anzuordnen. Beachten Sie, dass auch bei einer solchen arbeitsvertraglichen Regelung die besondere Situation von Teilzeitbeschäftigten (z. B. familiäre Situation) in die Abwägung bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeitsstunden einzubeziehen ist. Ansonsten könnte eine Anordnung trotz arbeitsvertraglicher Regelung gegen billiges Ermessen verstoßen. Insbesondere Teilzeitbeschäftigte, die vor allem ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen sowie Teilzeitbeschäftigte, die in einem weiteren Beschäftigungsverhältnis stehen, sollten nur in gut begründeten Ausnahmefällen zur Leistung von Sonderformen der Arbeit wie Überstunden und/oder Mehrarbeit herangezogen werden. Auf eine gerechte Verteilung unter allen Beschäftigten insgesamt ist zu achten.

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