§ 30 Abs. 1 ist wortgleich mit § 34 Abs. 1 TVÜ-VKA. Eine der VKA entsprechende Niederschriftserklärung hierzu ist vom Bund nicht abgegeben worden.

§ 30 Abs. 2 Satz 1 ist wortgleich mit § 34 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-VKA.

Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 sind die §§ 18 und 19 TVÜ-Bund gesondert kündbar, und zwar nur insgesamt und ohne Einhaltung einer Frist. Für den Fall der Kündigung wird die Nachwirkung dieser Vorschriften ausgeschlossen.

Eine § 28a TVÜ-VKA vergleichbare Regelung gibt es im TVÜ-Bund nicht. Allerdings enthält die Anlage 5 zu § 23 TVÜ-Bund unter Nr. 10 für die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst besondere Regelungen.

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