Am 1.1.2017 ist die Entgeltordnung zum TVöD für den Bereich der VKA in Kraft getreten. Gleichzeitig ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA der Abschn. IVb in den TVÜ-VKA eingefügt worden. Dieser Abschn. regelt die Überleitung der Beschäftigten in die Entgeltordnung VKA und ist wie folgt aufgebaut:

  • § 29 Grundsatz
  • § 29a Besitzstandsregelungen
  • § 29b Höhergruppierungen
  • § 29c Besondere Überleitungsregelungen
  • § 29d Überleitung in die Anlage E zum BT-K und zum BT-B

2.6.1 Grundsatz (§ 29)

Abs. 1

Die Entgeltordnung VKA gilt sowohl für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) als auch für diejenigen Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2005 begonnen hat (§ 1 Abs. 2). Weitere Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass das Arbeitsverhältnis über den 31.12.2016 hinaus fortbesteht, da die Entgeltordnung erst am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt gelten für Eingruppierungen die §§ 12, 13 TVöD (VKA). Auch wenn diese Regelungen mit den §§ 22, 23 BAT praktisch inhaltsgleich sind, gelten sie nicht nur für Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD, sondern auch für Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD.

Abs. 2

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten, also die Merkmale der Entgeltgruppen 2 bis 9a in Teil A Abschn. I Nr. 2 der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA, ersetzen ab 1.1.2017 die bisherigen Oberbegriffe in den Lohngruppenverzeichnissen der auf Landesebene abgeschlossenen Tarifverträge zur Eingruppierung der ehemaligen Arbeiter (Satz 1). Dies beruht auf den im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung vereinbarten Regelungskompetenzen (Anhang zu Anlage 1 – Entgeltordnung). Danach können die Tarifvertragsparteien auf der Landesebene für bestimmte Bereiche "unter Beachtung der allgemeinen Voraussetzungen, der Eingruppierungsgrundsätze, der Struktur der Entgeltordnung und des Eingruppierungsniveaus spezielle Tätigkeitsmerkmale, die der Wertigkeit der allgemeinen Merkmale entsprechen, sowie Ferner-Merkmale vereinbaren". Damit bleibt die Regelung der Oberbegriffe der Bundesebene vorbehalten (mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen, wo besondere Regelungen bestehen).

Im Übrigen stellen die Sätze 2 und 3 klar, dass die schon vor dem 1.1.2017 vorhandenen speziellen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD weiterhin Bestand haben, bis sie durch neue Regelungen – sei es auf der Bundes- oder auf der Landesebene – abgelöst werden. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 17.7.2017 zum TVÜ-VKA ist mit Wirkung vom 1.1.2017 eine Protokollerklärung zu Abs. 2 Satz 3 angefügt worden. Danach findet Satz 3 im Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 keine Anwendung. Die Tarifvertragsparteien wollen damit sicherstellen, dass der Anwendungsbereich der Entgeltgruppe 1 im bisherigen Umfang erhalten bleibt und durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2017 keine Änderung erfahren soll. Es gelten demnach weiterhin die in den einzelnen Landesbezirken getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich der Entgeltgruppe 1.

Die Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD regelt die neue Anlage 3 zum TVÜ-VKA (Satz 4). Sie unterscheidet sich von der bis zum 31.12.2016 geltenden Anlage 3 in 2 Punkten: Zum einen enthält die neue Anlage nicht mehr die Zuordnung der Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen des TVöD, da neue Zuordnungen von Vergütungsgruppen nach dem Inkrafttreten der Entgeltordnung – im Gegensatz zu Lohngruppen – nicht mehr in Betracht kommen. Zum anderen ist für die Arbeiter der Lohngruppe 9 an die Stelle der Entgeltgruppe 9 die Entgeltgruppe 9a getreten. Alle sonstigen für die Beschäftigten i. S. v. § 38 Abs. 5 Satz 2 TVöD geltenden Zuordnungen einschließlich der Stufenregelungen sind unverändert in die neue Anlage 3 übernommen worden.

Die Anlage 3 zum TVÜ-VKA ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.4.2018 zum TVÜ-VKA geändert worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2018. Die Klammerzusätze bei der Lohngruppe 9 ("zwingend Stufe 1, Stufe 4 nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6") und bei der Lohngruppe 2 ("keine Stufe 6") sind gestrichen worden (vgl. hierzu die Erläuterungen zu § 29c Abs. 4).

2.6.2 Besitzstandsregelungen (§ 29a)

Abs. 1

Bereits § 17 Abs. 4 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung enthielt die Regelung, dass Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung mit Wirkung für die Zukunft erfolgen (Satz 1) und bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen sind, solange die Tätigkeit ausgeübt wird (Satz 2). Im Hinblick darauf haben die Gewerkschaften im Rahmen des sog. Gemeinsamen Papiers vom 21.10.2013, das Eckpunkte für die weiteren Verhandlungen zur Entgeltordnung zum Inhalt hatte, eine Erklärung abgegeben, dass Herabgruppierungen sowie eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung ausgeschlossen sein und Höhergruppierung...

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