Der TVÜ-Bund enthält keine eigenen Regelungen zu Erschwerniszuschlägen und Schichtzulagen. Jedoch ergibt sich aus § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD unmittelbar zunächst eine Weitergeltung der bisherigen Regelungen über Erschwerniszuschläge bis zur Ablösung durch einen Tarifvertrag.

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