Abs. 2 ist erst nach dem Inkrafttreten des TVÜ-VKA am 1.10.2005 eingefügt worden, und zwar im Rahmen einer von den Tarifvertragsparteien schriftlich vereinbarten und unterzeichneten sog. "Korrekturliste" ohne formellen Änderungstarifvertrag zum TVÜ-VKA.

Zwischen den Tarifvertragsparteien war seit dem Inkrafttreten des TVöD streitig, ob hinsichtlich der Wechselschicht- und Schichtzulagen vorläufig die bis zum 30.9.2005 vorhandenen Bestimmungen weiter gelten (so die Gewerkschaft ver.di) oder ob ab 1.10.2005 für die Bezahlung ausschließlich § 8 Abs. 5 und 6 TVöD maßgebend ist (so die VKA). Abs. 2 enthält den Kompromiss, auf den sich beide Seiten letztlich verständigt haben. Danach gilt Folgendes:

Satz 1 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung regelte die Fortgeltung des bis zum 30.9.2005 geltenden Rechts über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung, aber nur für die übergeleiteten Beschäftigten ("Beschäftigte gem. § 1 Abs. 1"). Die vereinbarte Fortgeltung betrifft nicht nur die Bezahlung, sondern auch die insoweit maßgeblichen Begriffsbestimmungen des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/BMT-G-O.

Für "alle übrigen Beschäftigten" (also diejenigen i. S. v. § 1 Abs. 2) galten nach Satz 2 sowohl die Bezahlungsregelungen (§ 8 Abs. 5 und 6) als auch die Begriffsbestimmungen (§ 7 Abs. 1 und 2) des TVöD.

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA sind mit Wirkung vom 1.1.2017 beide Regelungen (also Satz 1 und Satz 2) "entfristet" worden; sie gelten also trotz des Inkrafttretens der Entgeltordnung über den 31.12.2016 hinaus fort.

Der Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Schichtarbeit richtet sich für alle Beschäftigten nach § 27 TVöD. Dies ist von den Tarifvertragsparteien in einer Niederschriftserklärung zu § 23 Abs. 2 ausdrücklich klargestellt worden.

Nach Satz 3 gilt die Fortgeltung des früheren Tarifrechts bis zum Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1.1.2017 nicht für § 4 Nrn. 2, 3, 8 und 10 des Tarifvertrages zu § 24 BMT-G (Schichtlohnzuschlag) von 1.7.1981. Insoweit findet § 2 Abs. 2 Anwendung, d. h. keine Ersetzung durch das ab 1.10.2005 geltende Tarifrecht, sondern eine Ermächtigung an die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien, eine Anpassung der landesrechtlichen Regelungen vorzunehmen, und zwar bei Bedarf bis zum 31.12.2006, wobei diese Frist verlängert werden konnte.

Satz 3 betrifft demnach nur das Tarifgebiet West, und zwar den KAV Bayern (§ 4 Nr. 2), den KAV Berlin (§ 4 Nr. 3), den KAV Rheinland-Pfalz (§ 4 Nr. 8) und den KAV Schleswig-Holstein (§ 4 Nr. 10).

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