§ 17 TVÜ-VKA ist aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29.4.2016 zum TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.1.2017 grundlegend umgestaltet worden:
Abs. 1 wurde neu gefasst.
Die Absätze 2 bis 6 wurden unter Beibehaltung der Absatzbezeichnungen gestrichen.
Abs. 7 und die Anlage 3 wurden neu gefasst.
Abs. 8 wurde unter Beibehaltung der Absatzbezeichnung gestrichen.
Abs. 9 wurde neu gefasst.
Abs. 10 wurde gestrichen.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 15 vom 18.4.2018 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 ergänzt worden. Sie regelt konkret die Dynamisierung der in Satz 1 der Protokollerklärung genannten Zulage, die sich danach wie folgt erhöht:
am 1.3.2018 um 3,19 %,
am 1.4.2019 um weitere 3,09 % und
am 1.3.2020 um weitere 1,06 %.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 17 vom 25.10.2020 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Zulagenbetrag
am 1.4.2021 um 1,40 % und
am 1.4.2022 um weitere 1,80 %.
Für die Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Sparkassen – erhöht sich die Zulage in 3 Stufen zu abweichenden Zeitpunkten, nämlich
am 1.7.2021 um 1,40 %,
am 1.7.2022 um weitere 1,00 % und
am 1.12.2022 um weitere 0,792 %.
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 20 vom 22.4.2023 zum TVÜ-VKA ist die Protokollerklärung zu § 17 Abs. 9 neu gefasst worden. Danach erhöht sich der Zulagenbetrag am 1.3.2024 um 11,5 %. Abweichende Regelungen in landesbezirklichen Tarifverträgen bleiben unberührt.
Hinsichtlich aller vorgenannten Regelungen wird auf die Erläuterungen in der Vorbemerkung zum Stichwort "Eingruppierung" verwiesen.
TVÜ-Bund
Die Absätze 1 bis 6, die Absätze 8 bis 11 sowie die Protokollerklärung zu § 17 sind aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung des Bundes mit Wirkung vom 1.1.2014 aufgehoben worden.
§ 17 Abs. 7 enthält eine spezielle Eingruppierungsregelung. Nach der hierzu vereinbarten Protokollerklärung werden im vorhergehenden Arbeitsverhältnis noch nicht vollzogene Bewährungs-, Tätigkeits- oder Zeitaufstiege in dem neuen Arbeitsverhältnis nicht weitergeführt.
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