Abs. 1 Satz 1 ist wortgleich mit Abs. 1 der VKA-Fassung. Da die Beschäftigungszeit auch für die sog. Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 TVöD) von Bedeutung ist, hat der Bund entsprechend der in § 53 Abs. 3 BAT enthaltenen Einschränkung der Beschäftigungszeit die nach § 72 Abschn. A Ziff. I BAT berücksichtigten Zeiten im Rahmen des TVÜ als anrechnungsfähig ausgeschlossen. Es handelt sich dabei um die Zeiten, die vor dem 3.10.1990 im Beitrittsgebiet (Art. 3 des Einigungsvertrags vom 31.8.1990) zurückgelegt worden sind.

Die Regelung in Abs. 2 ist inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass im 2. Spiegelstrich der BAT-Ostdeutsche Sparkassen, der BMT-G und der BMT-G-O nicht aufgeführt sind, sondern stattdessen der für die ostdeutschen Arbeiter des Bundes geltende MTArb-O. Außerdem ist ein 3. Spiegelstrich angefügt, der den im MTArb (also dem für die Arbeiter des Bundes geltenden Manteltarifvertrag) verwendeten Begriff der "Jubiläumszeit" aufnimmt.

Die für den VKA-Bereich vereinbarte Übergangsregelung in Abs. 3 betrifft den Bund nicht, da insoweit keine vergleichbare Rechtslage besteht. Aus dem Geltungsbereich des MTArb übergeleitete Beschäftigte konnten auch nach bisher geltendem Tarifrecht die sog. Unkündbarkeit erst mit Vollendung des 40. Lebensjahres erreichen. § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD verschlechtert die Rechtsposition dieses Personenkreises demnach nicht, sodass insoweit für eine Vertrauensschutzregelung kein Anlass bestand.

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