2.3.7.1 TVÜ-VKA

Abs. 1

Die Vorschrift regelt, dass die übergeleiteten Beschäftigten ihre bis zum 30.9.2005 zurückgelegten und anerkannten Beschäftigungszeiten in den TVöD "mitnehmen" konnten. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil zum einen § 34 Abs. 3 TVöD eine vom BAT usw. abweichende Begriffsbestimmung der Beschäftigungszeit enthält und die Beschäftigungszeit zum anderen bei der Anwendung mehrerer Vorschriften rechtlich relevant ist:

Dauer des Krankengeldzuschusses (§ 22 Abs. 3 TVöD),

Jubiläumsgeld (§ 23 Abs. 2 TVöD),

Länge der Kündigungsfrist (§ 34 Abs. 1 Satz 2 TVöD),

Eintritt der sog. Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 TVöD).

Diese Regelung in Abs. 1 ist infolge Zeitablaufs gegenstandslos geworden und hat keine praktische Bedeutung mehr.

Wechselt ein unter den TVÜ-VKA fallender Beschäftigter nach dem 1.10.2005 zu einem anderen, den TVöD bzw. TVÜ-VKA anwendenden Arbeitgeber, handelt es sich um eine Neueinstellung. Der betreffende Beschäftigte verliert damit grundsätzlich alle ggf. im bisherigen Arbeitsverhältnis bestehenden Überleitungsvorteile.[1] Dies folgt aus § 1 Abs. 2 TVÜ-VKA. Danach gelten die Regelungen dieses Tarifvertrags für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30.9.2005 begonnen hat und unter den TVöD fällt, nur dann, wenn der TVÜ-VKA dies ausdrücklich bestimmt (so wie z. B. in § 16a Abs. 2 Satz 1).

Abs. 2

Die bislang in § 39 BAT geregelte bzw. im Bereich der VKA gemäß § 39 Abs. 3 BAT bezirklich vereinbarte Jubiläumszuwendung findet sich nunmehr als Jubiläumsgeld in § 23 Abs. 2 TVöD wieder.

Der Anspruch auf die Jubiläumszuwendung ist bis zum 30.9.2005 im Tarifgebiet West von der Vollendung einer bestimmten Dienstzeit (§ 20 BAT) abhängig gewesen. Die Regelung in § 23 Abs. 2 Satz 1 TVöD setzt demgegenüber die Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit voraus. Alle bis zum 30.9.2005 für die Jubiläumszuwendung relevanten Zeiten sind bei den Beschäftigten, die zum 1.10.2005 in den TVöD übergeleitet worden sind, als Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt worden, allerdings nur hinsichtlich des Anspruchs auf Jubiläumsgeld.

Berücksichtigt wurden nur "anerkannte" Zeiten. Die Anerkennung erfolgte zumindest früher üblicherweise im Arbeitsvertrag, in dem sowohl der Beginn der Beschäftigungszeit als auch der Beginn der Dienstzeit festgehalten wurden. Die Anerkennung kann durch den Arbeitgeber aber auch in anderer Form erfolgt sein, etwa durch ein entsprechendes Schreiben an den Beschäftigten oder einen Vermerk in den Personalakten. In diesem Zusammenhang war insbesondere auch die 3-monatige Ausschlussfrist des § 21 BAT von Bedeutung.

Der weitergehende und bislang u. a. für die Jubiläumszuwendung maßgebliche Begriff der "Dienstzeit" existiert nur im Tarifgebiet West. Bei der Einführung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes im Tarifgebiet Ost ist keine entsprechende Regelung im BAT-O usw. vereinbart worden. Dort war schon früher die Jubiläumszuwendung von der Vollendung einer bestimmten Beschäftigungszeit abhängig. Aus diesem Grund werden im Tarifgebiet West die bisherigen Dienstzeiten berücksichtigt, während im Tarifgebiet Ost die bis zum 30.9. zurückgelegten Beschäftigungszeiten als solche des TVöD Berücksichtigung finden.

Auch die Regelung in Abs. 2 gilt nur für übergeleitete Beschäftigte i. S. v. § 1 Abs. 1 TVÜ-VKA.[2] Für nach dem 30.9.2005 neu eingestellte Beschäftigte ist hinsichtlich des Jubiläumsgelds ausschließlich die Beschäftigungszeit i. S. v. § 34 Abs. 3 TVöD maßgebend.

 
Praxis-Beispiel

Ein Beschäftigter war vom 1.11.1990 bis zum 14.10.2002 bei Arbeitgeber A und vom 15.10.2002 bis zum 30.6.2006 bei Arbeitgeber B in einem Arbeitsverhältnis. Seit dem 1.7.2006 ist er bei Arbeitgeber C beschäftigt. Auf seine Arbeitsverhältnisse fand bis zum 30.9.2005 der BAT Anwendung und seit diesem Zeitpunkt der TVöD. Für den Anspruch auf Jubiläumsgeld nach § 23 Abs. 2 TVöD ist nur seine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD) ab 15.10.2002 maßgebend.

Nach § 34 Abs. 3 Satz 3 TVöD wird nur die Zeit bei dem vorherigen Arbeitgeber (im Beispiel B), von dem der Beschäftigte zu Arbeitgeber C gewechselt ist, berücksichtigt. Aus § 14 Abs. 2 TVÜ-VKA folgt nichts anderes. Dessen Bestandsschutz wirkt nur im Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber B, denn während dessen Dauer erfolgte die Überleitung in den TVöD.[3]

Abs. 3

Der Eintritt der sog. Unkündbarkeit ist nach § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD neben der vorgeschriebenen Dauer der Beschäftigungszeit von der Vollendung des 40. Lebensjahres abhängig. Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten im Tarifgebiet West, also auch für Arbeiter. Nach § 52 Abs. 1 BMT-G II konnten Arbeiter jedoch – im Unterschied zu den Angestellten – bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres "unkündbar" werden. Aus diesem Grund bestimmt § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD, dass Beschäftigte, die bereits vor der Überleitung den besonderen Kündigungsschutz erworben haben, diesen Schutz nach Inkrafttreten des TVöD behalten, selbst wenn sie die in § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD geforderte Voraussetzung der Vollendung des 40. Lebensjahres (noc...

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