Die Regelungen sind inhaltsgleich. Auch dort ist Abs. 2 aufgehoben worden, ohne allerdings die Absatzbezeichnungen zu ändern. Die noch aktuelle Regelung befindet sich nach wie vor in Abs. 1. In Satz 1 der Protokollerklärung zu § 13 hat der Bund eine zeitliche Präzisierung vorgenommen, die im VKA-Bereich wegen der unterschiedlichen landesrechtlichen und landesbezirklichen Regelungen nicht zweckmäßig gewesen wäre. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit sich Änderungen der beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften auf den Tarifbereich auswirken (Satz 2).

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