Bei der Reform des Tarifrechts stand von Anfang an fest, dass der TVöD keine Nachfolgeregelungen zum Orts- und Sozialzuschlag enthalten wird, sondern das Entgelt unabhängig von familienbezogenen Bestandteilen gestaltet wird. Da andererseits sichergestellt werden sollte, dass die Beschäftigten bei der Überleitung in den TVöD keine finanziellen Einbußen haben, mussten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile übergangsweise gesichert werden.

Absatz 1

Satz 1 enthält – insofern im Gegensatz zu § 22 Abs. 3 TV-V, der in vielen Punkten Vorbild und Orientierung bei der Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes war – eine zeitlich nicht begrenzte Besitzstandsregelung für diejenigen Beschäftigten, bei denen im September 2005, also in dem Monat vor der Überleitung in der TVöD, Kinder bei der Bemessung der Vergütung bzw. des Lohns berücksichtigt werden. Dies betrifft alle Angestellten, die in dem genannten Monat einen Ortszuschlag nach folgenden Vorschriften beziehen:

§ 29 Abschn. B Abs. 3 BAT/BAT-O kann auch für den Lebenspartner i. S. d. Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), das als Art. 1 des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, zur Anwendung kommen. Das BAG hat[1] entschieden, § 29 Abschn. B Abs. 3 BAT-O benachteilige eingetragene Lebenspartner gleichheitswidrig und sei deshalb gemäß Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam, soweit diese Bestimmung Angestellten, die Kinder ihres eingetragenen Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, den Anspruch auf den kinderbezogenen Entgeltbestandteil im Ortszuschlag verwehrt. Daraus muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass sich Ansprüche aus § 11 TVÜ-VKA auch für eingetragene Lebenspartner ergeben können.

Zu § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O liegt ebenfalls eine Entscheidung des BAG vor. Der kinderbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT/BAT-O teilzeitbeschäftigten Angestellten wird nach der Überleitung seines vollbeschäftigten Ehegatten in den TVöD nicht gemäß § 34 Abs. 1 BAT/BAT-O zeitanteilig gekürzt. Diese Kürzungsregelung findet nach einem Urteil des BAG[2] zum BAT-O nach wie vor keine Anwendung, weil dem in den TVöD übergeleiteten Ehegatten gemäß § 11 TVÜ-VKA eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag entsprechende Leistung zustünde, wenn er das Kindergeld bezöge.

Demnach ist die Besitzstandszulage nach § 11 eine dem kinderbezogenen Ortszuschlag "entsprechende Leistung" i. S. v. § 29 Abschn. B Abs. 6 Satz 1 BAT/BAT-O.

Die Arbeiter wurden von der Besitzstandsregelung erfasst, soweit bei ihrem Lohn im September 2005 Kinder zur Zahlung eines Sozialzuschlags (§ 33 BMT-G/BMT-G-O) führten.

Für alle Beschäftigten (also Angestellte und Arbeiter) galt der Grundsatz, dass die Besitzstandszulage in der Höhe, für die der Monat September 2005 maßgebend ist, so lange fortgezahlt wird, solange die kinderbezogenen Entgeltbestandteile bei Fortgeltung des bisherigen Tarifrechts ununterbrochen zugestanden hätten, kein Ausnahmefall nach Satz 2 oder 3 vorliegt und keine Veränderung der Höhe nach Abs. 2 Satz 2 eintritt.

 

Beispiel 1

Ein verheirateter Angestellter mit einem Kind (Vergütungsgruppe Vb – Tarifgebiet West) erhielt im September 2005 neben seiner Grundvergütung und der allgemeinen Zulage, die beide gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 beim sog. Vergleichsentgelt berücksichtigt werden, einen Ortszuschlag i. H. v. 699,83 EUR (Stufe 3). Von diesem Betrag flossen gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 lediglich 609,26 EUR (Stufe 2) in das Vergleichsentgelt ein. Der kinderbezogene Entgeltbestandteil, nämlich der Differenzbetrag zwischen den Stufen 2 und 3 des Ortszuschlags (90,57 EUR), wurde über den 30.9.2005 hinaus gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

 

Beispiel 2

Ein verheirateter Arbeiter mit 2 Kindern (Tarifgebiet West) erhielt im September 2005 neben seinem Monatstabellenlohn, der gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 als sog. Vergleichsentgelt zugrunde gelegt wurde, einen Sozialzuschlag i. H. v. 181,14 EUR. Dieser kinderbezogene Entgeltbestandteil wurde über den 30.9.2005 hinaus gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange die dort genannten Voraussetzungen vorliegen.

Die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 wird so lange fortgezahlt, solange für die Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 EStG oder § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 11 Abs. 1 Satz 3 abschließend...

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