Für den Bereich des Bundes gelten die vorstehenden Erläuterungen zu Absatz 1 entsprechend. Allerdings ist im Arbeiterbereich im Fall einer Zulage nach § 9 MTArb eine zusätzliche Regelung im Fall der Vertretung eines Arbeiters erforderlich. Vertritt der Arbeiter einen Angestellten oder Beamten, erhält er eine Zulage in bestimmter Höhe. Diese Zulage erhält er als Besitzstandszulage weiter. Vertritt er hingegen einen Arbeiter, erhält er keine gesonderte Zulage, sondern den Lohn aus der höheren Lohngruppe. In diesem Fall nun bemisst sich die Zulage ab dem 1.10.2005 nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchst. a MTArb/MTArb-O und dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn. Diese Berechnung greift auch bei besonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorübergehende oder vertretungsweise Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend.

Die Protokollerklärung zu § 10 Satz 9 TVÜ-Bund ist durch den Änderungstarifvertrag Nr. 13 vom 18.4.2018 gestrichen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2018.

Im Unterschied zum TVÜ-VKA hat § 10 TVÜ-Bund nur einen Absatz, da die auf die Anlage 3 zum BAT bezogene Regelung in § 10 Abs. 2 TVÜ-VKA im Bereich des Bundes keine Anwendung gefunden hat.

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