Die Abs. 1 bis 4 sind – vorbehaltlich der nachfolgenden Erläuterungen – inhaltsgleich mit der Maßgabe, dass der BAT-Ostdeutsche Sparkassen in den Abs. 1 bis 3 nicht aufgeführt ist.

Auch die Änderungen durch den Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31.3.2008 sind inhaltsgleich, sodass auf die obigen Darlegungen im Bereich der VKA verwiesen wird. Die am 31.3.2012 zwischen der VKA und den Gewerkschaften vereinbarte erneute Verlängerung des Übergangsrechts bis zum 28.2.2014 hat der Bund tarifvertraglich nicht nachvollzogen. Insoweit hat er lediglich die Erklärung abgegeben, diese Frage im Rahmen der Tarifverhandlungen zur Entgeltordnung zu behandeln. Im Änderungstarifvertrag Nr. 7 zum TVÜ-Bund ist das Datum "29.2.2012" durch das Datum "31.12.2013" ersetzt worden, da die Entgeltordnung für die Beschäftigten des Bundes am 1.1.2014 in Kraft getreten ist.

In Abs. 2 Satz 3 (1. Spiegelstrich) wird anstelle von § 23b Abschn. B BAT usw. auf die für den Bereich des Bundes geltende Vorschrift des § 23b Abschn. A BAT/BAT-O verwiesen. Danach wiederum gilt § 23a Satz 2 Nr. 6 BAT/BAT-O entsprechend. Nach dieser Vorschrift werden Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, voll angerechnet.

Die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVÜ-Bund weicht insofern von der entsprechenden Regelung im TVÜ-VKA ab, als danach auch Unterbrechungen wegen unbezahlten Sonderurlaubs aufgrund von Familienpflichten i. S. d. § 4 Abs. 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes (bis 30.4.2015) bzw. aufgrund von Familien- und Pflegeaufgaben i. S. d. § 3 Nr. 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes (ab 1.5.2015) unschädlich sind.

Die aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 18.4.2018 zum TVÜ-Bund angefügte neue Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 enthält die identische Dynamisierung der Besitzstandszulage wie die entsprechende Protokollerklärung im TVÜ-VKA.

Nach der Neufassung dieser Protokollerklärung aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 14 vom 25.10.2020 zum TVÜ-Bund erhöht sich die Besitzstandszulage

am 1.4.2021 um 1,40 % und

am 1.4.2022 um weitere 1,80 %.

Nach der Neufassung dieser Protokollerklärung aufgrund des Änderungstarifvertrages Nr. 16 vom 22.4.2023 zum TVÜ-Bund erhöht sich die Besitzstandszulage

am 1.3.2024 um 11,5 %.

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