Aufgrund der Tarifeinigung vom 1.4.2014 in Potsdam ist die bisherige Protokollerklärung zu Abschnitt III des TVÜ-VKA mit Wirkung vom 1.3.2014 durch den neu eingefügten § 16a ersetzt worden. Die Sicherung des Lohnstands bei Leistungsminderung (§§ 25 Abs. 4, 28, 28a BMT-G/BMT-G-O) sowie die Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit (§ 56 BAT/BAT-O) waren Gegenstand der Verhandlungen zur Neugestaltung des Tarifrechts des öffentlichen Dienstes. Die Tarifvertragsparteien konnten sich insoweit jedoch bis zum Inkrafttreten des TVöD am 1.10.2005 nicht auf eine Nachfolgeregelung verständigen. Deshalb sind die Verhandlungen zur Überleitung der hiervon betroffenen Beschäftigten zurückgestellt worden (Satz 1 der bisherigen Protokollerklärung).

§ 38 Abs. 4 TVöD definiert den Begriff "leistungsgeminderte Beschäftigte". Dabei handelt es sich um solche, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4 TVöD) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert i. S. d. SGB VI zu sein.

Um die fristgerechte Überleitung der Beschäftigten, deren Entgelt sich nach den in Satz 2 der bisherigen Protokollerklärung genannten Vorschriften bemessen hat, durchführen zu können, war vereinbart worden, dass die im September 2005 zustehenden Bezüge im Oktober 2005 in gleicher Höhe fortgezahlt werden. Da insoweit jedoch eine eindeutige und verbindliche Tarifregelung fehlte, hatten die nach dem 30.9.2005 fortgezahlten Bezüge lediglich vorläufigen Charakter. Die Beschäftigten mussten davon ausgehen, dass es je nach dem Ergebnis künftiger Verhandlungen zu diesen Gegenständen zu Verrechnungen mit laufenden Bezügen kommen kann.

Das LAG Baden-Württemberg hatte zwischenzeitlich entschieden, dass den leistungsgeminderten Beschäftigten die Entgeltsteigerungen aus dem Tarifabschluss vom 31.3.2008 nicht zustehen.[1] In dem Urteil vom August 2009 hat das LAG die Revision nicht zugelassen. In dem Urteil vom August 2010 hat das LAG die Revision zugelassen, die der Kläger auch eingelegt hat. Einen Tag vor der mündlichen Verhandlung beim BAG (6 AZR 581/10) hat der Kläger jedoch die Revision zurückgenommen, sodass auch das LAG-Urteil vom 12.8.2010 rechtskräftig geworden ist.

Um auch die Fälle zu erfassen, in denen eine Leistungsminderung erst nach dem 30.9.2005 eintritt, regelte Satz 3 der bisherigen Protokollerklärung, dass die entsprechenden Bestimmungen nach dem Inkrafttreten des TVöD vorläufig weitergelten, und zwar bis zur Vereinbarung einer Nachfolgeregelung. Die Weitergeltung konnte daher auch Neueingestellte ("Beschäftigte i. S. d. § 1 Abs. 2") betreffen.

Nach Satz 4 der bisherigen Protokollerklärung blieben besondere Schutzvorschriften unberührt. Es handelte sich dabei zunächst um den Ausschluss der außerordentlichen Kündigung gegenüber "unkündbaren" Angestellten mit Leistungsminderungen, die durch einen Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) oder eine Berufskrankheit (§ 9 SGB VII) herbeigeführt worden sind oder auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten beruhen, wenn der Angestellte eine Beschäftigungszeit von mindestens 20 Jahren und das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT). Die weiteren Bestimmungen betrafen Angestellte in Kernforschungseinrichtungen (Nrn. 7 und 10 SR 2o BAT) sowie Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst (Nr. 3 SR 2x BAT). All diese Vorschriften blieben "in ihrem bisherigen Geltungsbereich" unberührt. Die Vereinheitlichung des Tarifrechts für Angestellte und Arbeiter durch den TVöD erweiterte demzufolge den Anwendungsbereich der Schutzbestimmungen nicht. Sie galten auch weiterhin nur für Angestellte (§ 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD).

Aus der Regelung in Satz 4 folgte im Umkehrschluss, dass für aus dem BAT übergeleitete Beschäftigte, die bereits im Zeitpunkt der Überleitung "unkündbar" waren, die Reichweite der Schutzregelung in § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD nur auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung begrenzt ist und die übrigen Kündigungsbeschränkungen des § 55 BAT – mit Ausnahme von § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT – nach dem 30.9.2005 keine Anwendung mehr finden. Dies hat das BAG[2] bestätigt. Nach seiner zutreffenden Auffassung hätte es der Regelung in Satz 4 der bisherigen Protokollerklärung nicht bedurft, wenn § 55 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 BAT ohnehin unbegrenzt fortgelten würde. Deshalb ist das BAG in dem konkreten Fall zu dem Ergebnis gekommen, dass die in § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT vorgesehene Beschränkung einer Änderungskündigung auf die Herabgruppierung um maximal eine Gehaltsgruppe von § 34 Abs. 2 TVöD nicht übernommen worden ist.

Satz 5 der bisherigen Protokollerklärung enthielt eine Vertrauensschutzregelung. Sollte die Nachfolgeregelung Verschlechterungen für die Beschäftigten gegenüber den bisherigen Bestimmungen mit sich bringen, erfolgte für bereit...

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