Vorbemerkungen:

Die Überleitung in den TVöD hinsichtlich des Entgelts erfolgte in folgenden Schritten:

  1. Ermittlung der neuen Entgeltgruppe (§ 4)
  2. Bildung eines Vergleichsentgelts (§ 5)
  3. Ermittlung der Stufe in der neuen Entgeltgruppe (§§ 6 bis 7)
  4. Feststellung von Besitzstandsansprüchen/Vertrauensschutz (Abschn. III)

In § 4 ist der 1. Schritt der Überleitung in den TVöD geregelt.

Abs. 1 (Zuweisung der Entgeltgruppen)

Die Zuordnung der Tätigkeiten aus den Vergütungsgruppen des BAT bzw. den Lohngruppen des BMT-G/MTArb zu den Entgeltgruppen der Entgelttabelle des TVöD (Überleitungseingruppierung) war durch die Tarifvertragsparteien abschließend geregelt. Hierzu enthielt der TVÜ-VKA in Anlage 1 in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung eine Tabelle, aus der sich die Zuordnung der bisherigen Lohn- und Vergütungsgruppen zu den neuen Entgeltgruppen ergab.

Die Tabelle der Anlage 1 bestand aus 3 Spalten. In der linken Spalte war die Entgeltgruppe des TVöD ablesbar (zu den Entgeltgruppen 15Ü und 2Ü vgl. Erläuterung zu § 19), die mittlere Spalte wies die Vergütungsgruppen nach dem BAT aus und die rechte Spalte die Lohngruppen nach dem BMT-G. Bei der Zuordnung zu den Entgeltgruppen waren Bewährungs-, Tätigkeits- und Zeitaufstiege nach bisherigem Recht zu berücksichtigen. Dabei wurde in der Zuordnungstabelle bei Angestellten zum Teil danach unterschieden, ob ein Aufstieg vorgesehen und ob der Aufstieg schon erfolgt war oder noch bevorstand. Bei Arbeitern erfolgte keine Unterscheidung danach, ob ein Lohngruppenaufstieg schon erfolgt ist oder nicht.

 

Beispiele

  1. Ein Angestellter wird aus VergGr. III ohne Aufstieg nach II übergeleitet in → EGr. 11
  2. Ein Angestellter wird aus VergGr. III mit bevorstehendem Aufstieg nach II übergeleitet in → EGr. 12
  3. Ein Angestellter wird aus VergGr. II nach erfolgtem Aufstieg aus III übergeleitet in → EGr. 12
  4. Ein Angestellter wird aus VergGr. II ohne weiteren Aufstieg übergeleitet in → EGr. 13
  5. Eine Erzieherin in VergGr. VIb mit ausstehendem Aufstieg nach Vc wird übergeleitet in → EGr. 6
  6. Eine Erzieherin in VergGr. Vc nach erfolgtem Aufstieg aus VIb wird übergeleitet in → EGr. 8

Eine Hilfestellung für die schnelle Ermittlung der Zuordnung nach dem TVÜ-VKA gibt die Hilfstabelle zu § 4 auf S. 24b.

Daneben enthielt die Tabelle in Anlage 1 zum TVÜ-VKA auch Hinweise auf abweichende Stufenzuordnungen (vgl. Erläuterungen zu §§ 6 und 7).

Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn die Tarifregelungen zur Überleitung von Arbeitsverhältnissen in den TVöD dazu führten, dass ein angestellter Meister eine geringere Vergütung als die ihm unterstellten Lehrgesellen erhält. Dies hat das BAG[1] entschieden. Der Kläger mit Meistertätigkeit wurde bis zum 30.9.2005 nach der Vergütungsgruppe Vc BAT (Bund) vergütet und am 1.10.2005 tarifgerecht der Entgeltgruppe 8 TVöD zugeordnet. Die dem Kläger unterstellten Lehrgesellen, die bis zum 30.9.2005 Lohn nach der Lohngruppe 9 MTArb erhielten, wurden am 1.10.2005 tarifgerecht der Entgeltgruppe 9 TVöD zugeordnet. Dadurch lag das monatliche Grundgehalt des Klägers nach der Überleitung um etwa 150 EUR niedriger als das eines Lehrgesellen.

Das BAG hat hierzu die Auffassung vertreten, die Tarifvertragsparteien hätten die Grenzen der Tarifautonomie nicht überschritten. Mit dem TVöD seien nicht nur die bisher unterschiedlich ausgestalteten Entgeltstrukturen von Angestellten und Arbeitern aufgelöst, sondern auch eine Vielzahl von Tarifverträgen, die das Entgelt einzelner Beschäftigtengruppen des öffentlichen Dienstes höchst differenziert und mit vielen Verästelungen bis ins Detail regelten, zusammengeführt worden. Bei diesem Einstieg in die neue "Entgeltordnung" mussten – so das BAG – die Tarifvertragsparteien notwendigerweise generalisieren, pauschalieren und typisieren, ohne dabei jeder Besonderheit gerecht werden zu können. Bei der Regelung von derartigen Massenerscheinungen liege es in der Natur der Sache, dass es zu "Randunschärfen" komme.

Für die Überleitung von Ärzten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen enthalten § 51 BT-K (= § 12.1 TVöD-K) und § 51 BT-B (= § 12.1 TVöD-B) eine eigenständige (originäre) Eingruppierungsregelung, die sowohl für übergeleitete als auch für neu einzustellende Ärztinnen und Ärzte gilt (vgl. Regelungen für Krankenhäuser). Die Anlage 1 TVÜ-VKA galt demnach für diesen Personenkreis nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 2).

Für Krankenpflegepersonal (Kr.-Gruppen) galten ebenfalls abweichende Zuordnungsregelungen, die sich zunächst aus Anlage 4 (West) bzw. Anlage 5 (Ost) zum TVÜ-VKA ergeben haben. Diese galten für die Überleitung und für Neueinstellungen. Mit Wirkung vom 1.1.2008 ist die Protokollerklärung zu Abs. 1 neu gefasst worden. Danach gab es vorübergehend insgesamt 4 Anlagen (4 bis 7), nämlich je 2 (West und Ost) für den Geltungsbereich des BT-K und des BT-B. Mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 13.11.2009 zum TVÜ-VKA ist die Anlage 4 neu gefasst und sind die Anlagen 5 bis 7 gestrichen worden, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2010. Aufgrund der vollendete...

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