§ 1 TVÜ bestimmt den persönlichen und sächlichen Geltungsbereich des Überleitungstarifvertrags, nicht den des TVöD. Er knüpft aber unmittelbar an den Geltungsbereich des TVöD an. Insofern korrespondiert § 1 mit § 2 TVÜ, da in diesem geregelt ist, in welchen Fällen der TVöD das bisherige Tarifrecht ablöst.

Abs. 1 (allgemeiner Geltungsbereich):

In Abs. 1 Satz 1 ist bestimmt, auf welche Arbeitsverhältnisse die Überleitungsvorschriften des TVÜ anzuwenden sind. Danach gelten für die Anwendbarkeit der Überleitungsvorschriften 4 Voraussetzungen:

  1. Es muss ein Arbeitsverhältnis (zum Bund oder) zu einem Arbeitgeber bestehen, der Mitglied eines kommunalen Arbeitgeberverbands (Mitgliedverbands der VKA) ist,
  2. das Arbeitsverhältnis muss am 30.9.2005 bestanden und am 1.10.2005 fortbestanden haben,
  3. für das Arbeitsverhältnis muss ab dem 1.10.2005 der TVöD gelten und
  4. das Arbeitsverhältnis muss ununterbrochen fortbestehen.

Sofern ein Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, aber das Tarifrecht des Bundes oder der VKA einzelvertraglich in Bezug genommen hat, finden auch auf diese Arbeitsverhältnisse die Regelungen des TVÜ Anwendung, falls die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind.

Übergeleitet wurden nur solche Arbeitsverhältnisse, die bereits vor dem Stichtag (1.10.2005) bestanden und am Stichtag fortbestanden. Auf Arbeitsverhältnisse, die spätestens am 30.9.2005 endeten, konnte der TVöD keine Anwendung mehr finden, daher entfiel die Überleitung. Dies betraf jedoch nicht Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, bei denen am 1.10.2005 die Freistellungsphase begonnen hat. Letztere bestehen rechtlich fort und waren deshalb überzuleiten. Die Tarifvertragsparteien sind durch Art. 3 GG nicht daran gehindert, für bestimmte Lebenssachverhalte wie besitzstandswahrende Regelungen Stichtage einzuführen. Stichtage sind als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist[1].

Hat ein Arbeitsverhältnis erst am 1.10.2005 oder später begonnen, finden sofort die Regelungen des TVöD ohne Überleitung Anwendung. Der TVÜ findet in diesem Fall jedoch punktuell Anwendung (Abs. 2). Eine Überleitung nach dem TVÜ erfolgte z. B. auch nicht, wenn ein bestehendes Ausbildungsverhältnis nach dem 30.9.2005 endete und sich unmittelbar ein Arbeitsverhältnis angeschlossen hat.

 
Hinweis

Eine Überleitung nach dem TVÜ erfolgt nur, wenn das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) gefallen ist.

In § 1 TVöD ist bestimmt, für welche Beschäftigten ab 1.10.2005 der TVöD gilt. Im Umkehrschluss ist hieraus zu entnehmen, dass Tarifverträge für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, die neben dem BAT(-O), BMT-G(-O), MTArb(-O) bestehen, z. B. für kommunale Waldarbeiter, amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure, aber auch der Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) und vergleichbare Spartentarifverträge (TV-N; TV-WW/NW) nicht ersetzt werden. Für diesen Beschäftigtenkreis gilt folglich auch nicht der TVÜ.

Sofern ein späterer Wechsel in den TVöD auf (landesbezirklichem) Tarifvertrag beruht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in diesem auch bestimmt werden, dass der TVÜ (ggf. modifiziert) auch in diesen Fällen für die Überleitung gelten soll.

Der TVÜ gilt nur für die Dauer des ununterbrochen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Dies ist insbesondere für die Zuordnung innerhalb der neuen Entgeltregelungen von Bedeutung und für Besitzstandsansprüche. Nach der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 waren zunächst in der Zeit bis zum 30.9.2007 Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich. Mit Änderungstarifvertrag Nr. 2 (VKA) bzw. Nr. 1 (Bund) vom 31.3.2008 ist die zeitliche Einschränkung "bis 30.9.2007" entfallen, und zwar mit Wirkung vom 1.1.2008. Nunmehr sind generell Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.

Das BAG[2] hat zu der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung entschieden, dass eine schädliche Unterbrechung stets dann vorliegt, wenn ein Arbeitsverhältnis länger als einen Monat nicht bestanden hat. Ein möglicher sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Arbeitsverhältnissen ändert daran nichts. Maßgeblich ist allein die Dauer der Unterbrechung.

Beruht die Unterbrechung auf der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags, führt die Protokollerklärung nach dem Urteil des BAG nicht zu einer Benachteiligung befristet Beschäftigter i. S. v. § 4 Abs. 2 TzBfG. Diese Regelung schützt nicht Beschäftigte, die im Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen eingehen, vor einer Verschlechterung ihrer Arbeitsbedingungen. Schließt eine Gemeinde kurze Zeit nach Ablauf des Unterbrechungszeitraums von einem Monat mit demselben Beschäftigten einen neuen Arbeitsvertrag, so stellt dies nach der zutreffenden Ansicht des BAG keine unzuläs...

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