Informationen über diesen Tarifvertrag

Überleitung Ärzte BT-K

Datum: 01. August 2006

Überleitung Ärzte BT-K

Die vom Geltungsbereich des Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Krankenhäuser - (BT-K) - in der Fassung vom 1. August 2006 erfassten Beschäftigten werden am 1. August 2006 gemäß den nachfolgenden Regelungen in den Tarifvertrag übergeleitet:

  1. Für die Überleitung werden Ärztinnen und Ärzte, die sich nicht in einer individuellen Zwischen- oder Endstufe befinden und Entgelt

    • der Entgeltgruppe 14 Stufen 1 und 2 erhalten, der Entgeltgruppe I,
    • der Entgeltgruppe 14 Stufen 3 und 4 sowie Entgeltgruppe 15 Stufen 5 und 6 erhalten, der Entgeltgruppe II

    zugeordnet. Die Stufenzuordnung sowie der weitere Stufenaufstieg richten sich nach den Regelungen des BT-K.

  2. Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe I, Fachärztinnen und Fachärzte, die einer individuellen Zwischenstufe oder individuellen Endstufe zugeordnet sind, werden der Entgeltgruppe II zugeordnet. Für die Stufenzuordnung wird das im Monat Juli 2006 zustehende Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-VKA) um den Faktor 0,0775 (Tarifgebiet West) bzw. den Faktor 0,0375 (Tarifgebiet Ost) erhöht.
  3. Ärztinnen und Ärzte werden gemäß der Regelungen des § 51 BT-K einer Stufe ihrer Entgeltgruppe zugeordnet. Übersteigt das Vergleichsentgelt nach Ziffer 2 die sich nach Satz 1 ergebende Stufe, werden diese Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe, werden Beschäftigte abweichend von Satz 2 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des BT-K.
  4. Das Vergleichsentgelt gemäß vorstehender Ziffer 2 wird bei Ärztinnen und Ärzten, die im Monat Juli 2006 Anspruch auf eine Zulage gemäß § 51 Abs. 4 BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung hatten, um 250,00 Euro (Tarifgebiet Ost), jedoch höchstens bis zu einem gesamten Vergleichsentgelt im Tarifgebiet West in Höhe von 5.765.00 Euro bzw. im Tarifgebiet Ost in Höhe von 5.301,00 Euro, und ab dem 1. Juli 2007 in Höhe von 5.384,11 Euro erhöht, soweit diesen Ärztinnen und Ärzten keine Zulage gemäß § 51 Abs. 4 BT-K in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung gezahlt wird.
  5. Abweichend von § 52 Abs. 4 wird 2006 für die Monate August bis Dezember die Einmalzahlung anteilig mit dem Tabellenentgelt für den Monat Dezember ausgezahlt.
  6. Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 eine anteilige Jahressonderzahlung gemäß § 20 TVÜ-VKA - ohne Anwendung des Absatzes 3 Nr. 2 - für die Monate Januar bis Juli 2006 in der Höhe, die die Ärztin/der Arzt erhalten hätte, wenn die Jahressonderzahlung bereits im Juli 2006 fällig gewesen wäre.
  7. Ärztinnen und Ärzte erhalten mit dem Entgelt für den Monat Dezember 2006 im Tarifgebiet West eine Ausgleichszahlung in Höhe von 9,22 v.H. des Tabellenentgelts für den Monat Juli 2006 zuzüglich 255,65 Euro. § 20 Abs. 4 TVöD findet entsprechend Anwendung.
  8. Bis zum 31. Dezember 2006 haben bisher vollbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte im Tarifgebiet West die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Stunden/Woche zu vereinbaren. Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und der früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann auf- oder abgerundet werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge