BAG, Urteil v. 20.3.2018, 3 AZR 277/16

Soweit ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten 6 Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als "Übergangszuschuss" weiter bezahlt bekommt, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Sachverhalt

Bei der ehemaligen – inzwischen insolventen – Arbeitgeberin des Klägers war eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses vereinbart, nach welcher dieser Zuschuss während der ersten 6 Monate des Rentenbezugs gezahlt werden sollte, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Der Kläger bezieht seit Januar 2015 neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser vertritt die Auffassung, dass er nicht für den Übergangszuschuss eintreten müsse; denn es fehle der erforderliche Versorgungszweck, sodass es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte überwiegend Erfolg.

Das Gericht entschied, dass der Übergangszuschuss an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko anknüpfe, da er nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls diene, sondern darauf gerichtet sei, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit habe der Übergangszuschuss – auch bei vorübergehender Gewährung – Versorgungscharakter.

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