(1) Nr. 7 SR 2 a BAT / BAT-O gilt im bisherigen Geltungsbereich für Maßnahmen, die vor dem 1. November 2006 bewilligt worden sind,

 

(2) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

 

(3) Regelungen gemäß Nr. 2 SR 2 m BAT / BAT-O bleiben durch das In-Kraft-Treten des TV-L unberührt.

 

(4) Übergeleiteten Beschäftigten, die am 31. Oktober 2006 Zulagen nach Nr. 5a und Nr. 6 Absatz 3 SR 2 o BAT / BAT-O beziehungsweise nach Nr. 7 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb / Nr. 6 SR 2 l der Anlage 2 Abschnitt B MTArb-O erhalten haben, wird diese Zulage unter den bisherigen Voraussetzungen als weiterhin widerrufliche Zulage fortgezahlt.

 

(5) Für die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten gelten im bisherigen Geltungsbereich fort:

Sie können durch landesbezirklichen Tarifvertrag geändert werden.

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