(1) Für die Dauer des über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. November 2006 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten - mit Ausnahme der Zeiten im Sinne der Übergangsvorschrift Nr. 3 zu § 19 BAT-O / § 6 MTArb-O - als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

 

(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TV-L werden die bis zum 31. Oktober 2006 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe

sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L berücksichtigt.

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