(1) Der TV-Ärzte/VKA ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern, die Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sind, den

  • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den Besonderen Teil Krankenhäuser, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BT-K) jeweils vom 13. September 2005,
  • Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961,
  • Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990,

sowie die diese Tarifverträge ergänzenden Tarifverträge der VKA, soweit in die-sem Tarifvertrag oder im TV-Ärzte/VKA nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom 1. August 2006, soweit kein abweichender Termin bestimmt ist.

 

(2) Die von den Marburger Bund Landesverbänden oder mit Vollmacht für diese mit den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch diese Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2007 an den TV-Ärzte/VKA anzupassen. Die Tarifvertragsparteien nach Satz 1 können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

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