(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf

 

a)

der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen und der Heilpädagogin / des Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter/in, Sozialpädagogin / Sozialpädagoge oder Heilpädagogin / Heilpädagoge vorauszugehen hat,

 

b)

der pharmazeutisch-technischen Assistentin / des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),

 

c)

der Erzieherin / des Erziehers und der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungs¬ordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin / Erzieher oder Kinderpflegerin / Kinderpfleger vorauszugehen hat,

 

d)

der Masseurin und medizinischen Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),

 

e)

der Rettungsassistentin / des Rettungsassistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten (Rettungsassistentengesetz) vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384),

die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Beschäftigte unter den Geltungsbereich des TVöD fallen.

 

(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Praktikantinnen / Praktikanten, deren praktische Tätigkeit in die schulische Ausbildung oder die Hochschulausbildung integriert ist.

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