Eine solche Ausnahme ist im TVöD die Jahressonderzahlung. Hier galt bei Bund und VKA bis zum Kalenderjahr 2018 für die Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet Ost begründet ist, ein Bemessungssatz von 75 % (§ 20 Abs. 3 TVöD).

Dieser besondere Bemessungssatz wurde beginnend mit dem Kalenderjahr 2019 in mehreren Schritten wie folgt erhöht: Ab dem im Kalenderjahr 2019 auf 82 %, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 88 %, ab dem Kalenderjahr 2021 auf 94 % und ab dem Kalenderjahr 2022 auf 100 % der jeweiligen West-Werte.

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