Kurzbeschreibung
Mit dieser Arbeitshilfe kann eine Dienstvereinbarung zur Sparkassensonderzahlung erstellt werden.
Wichtige Hinweise
§ 18.1 Abs. 1 TVöD-S eröffnet den Sparkassen die Möglichkeit, leistungs- und erfolgsorientierte Entgeltsysteme einzuführen, und zwar sowohl auf freiwilliger übertariflicher Basis als auch im Rahmen der Sparkassensonderzahlung (§ 18.4 TVöD-S).
Hinsichtlich der Ausgestaltung dieser leistungs- und erfolgsorientierten Entgeltsysteme haben sich die Tarifvertragsparteien lediglich auf Grundsätze verständigt, nicht auf detaillierte Vorgaben. Die Sparkassen haben damit die Möglichkeit, ihre Vergütungssysteme entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen und Gepflogenheiten individuell auszugestalten.
Zur Festlegung entsprechender betrieblicher Systeme zur leistungs- und erfolgsorientierten Vergütung bedarf es nach § 18.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung. Nach § 38 Abs. 3 TVöD-S ist für den Abschluss einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung die Einigung nicht durch eine Entscheidung einer Einigungsstelle ersetzbar. Die Dienstvereinbarung ist nach § 18.1 Abs. 1 Satz 1 TVöD-S befristet ohne Nachwirkung abzuschließen.
§ 18.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-S regelt, dass bei der Entwicklung, der Einführung und dem Controlling der betrieblichen Systeme ein Gemeinsamer Ausschuss mitzuwirken hat. Seine Aufgaben beschränken sich auf eine bloße Mitwirkung, d. h. er kann Vorschläge für die betrieblichen Systeme entwickeln. Ob diese angenommen werden, entscheiden der Vorstand und der Personalrat im Rahmen der Dienstvereinbarung.
Aufgrund der Tarifeinigung vom 25. Oktober 2020 kann darüber hinaus durch einvernehmliche Dienstvereinbarung der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung ab 2021 abgesenkt werden, wenn gleichzeitig der Urlaubsanspruch erhöht wird (s. Protokollerklärung Nr. 2 zu § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD-S). Für die Absenkung der Sparkassensonderzahlung um 7 Prozentpunkte ist jeweils ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren. Unter Zugrundelegung einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Tage darf die Summe der zusätzlichen Urlaubstage nach den Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2 insgesamt maximal 4 Tage betragen. Eine Absenkung des garantierten Anteils der Sparkassensonderzahlung und daran anknüpfend eine Erhöhung des tariflichen Urlaubsanspruches wurde bereits durch den Tarifvertrag vorgenommen. Somit erhöhte sich der tarifliche Urlaubsanspruch für Beschäftigte, die einen Anspruch auf den garantierten Anteil der Sparkassensonderzahlung haben, ab dem Kalenderjahr 2021 um einen zusätzlichen Arbeitstag und ab dem Kalenderjahr 2022 um einen weiteren zusätzlichen Arbeitstag. Die Möglichkeit, im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung den Urlaubsanspruch zu erhöhen, ist/war somit für das Kalenderjahr 2021 auf 3 Tage, ab dem Kalenderjahr 2022 auf 2 Tage begrenzt. Die Erhöhung des Urlaubsanspruchs bei gleichzeitiger Reduzierung der Sparkassensonderzahlung im Wege einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung kann auch mit einem Wahlrecht der Beschäftigten verbunden werden.
Dienstvereinbarung
Präambel
Die Sparkasse ...................., (im Folgenden: Sparkasse) und der Personalrat erkennen die Bedeutung transparenter Bedingungen bei der Honorierung von besonderer Leistung und Engagement unserer Beschäftigten an. Wir sind überzeugt, dass jeder und jede unserer Beschäftigten ein wertvolles Mitglied unseres Unternehmens ist und dass ihre einzigartigen Fähigkeiten zur Stärkung des Unternehmens beitragen können. Unser gemeinsames Ziel besteht darin, eine motivierende Arbeitsumgebung zu schaffen, in der die individuellen Stärken und Fähigkeiten unserer Beschäftigten voll zum Tragen kommen.
Aus diesem Grund haben wir auf Grundlage von §§ 18.1 ff. TVöD-S ein Vergütungssystem zur Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung (SSZ) geschaffen. Dieses dient dazu, diejenigen zu honorieren, die einen Beitrag zum Unternehmenserfolg leisten und unsere gemeinsamen Ziele vorantreiben. Dies erfolgt transparent und auf Basis klar definierter Kriterien. Zur weiteren Steigerung der Motivation wird den Beschäftigten im Wege eines Wahlrechts ermöglicht, Teile ihrer SSZ in freie Zeit umzuwandeln.
Bei der Entwicklung, Einführung und dem Controlling des Vergütungssystems wirkt ein Gemeinsamer Ausschuss mit, dessen Mitglieder je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Personalrat aus dem Betrieb benannt werden.
Wir sind davon überzeugt, dass diese Dienstvereinbarung die Grundlage für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, eine kontinuierliche Weiterentwicklung und den nachhaltigen Unternehmenserfolg legt.
Die Sparkasse, vertreten durch den Vorstand, und der Personalrat schließen folgende Dienstvereinbarung für die Ausgestaltung der Sparkassensonderzahlung:
Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen
§ 1 - Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Im Rahmen dieser Dienstvereinbarung treffen die Parteien Regelungen zur Ausgestaltung des variablen Anteils der SSZ gemäß § 18.4 Abs. 3 Satz 8 und Abs. 4 Satz 6 TVöD-S und zur Absenkung des garantierten Anteils der SSZ gemäß der Pro...
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