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TVöD-BT-V - Besonderer Teil - Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Verwaltung - vom 13. September 2005

Datum: 27. Juli 2009

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005

TVöD-BT-V - Besonderer Teil - Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27. Juli 2009 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - Verwaltung - vom 13. September 2005

Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch das Bundesministerium des Innern,

und der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA),

vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),

vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Änderungen des BT-V

Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Verwaltung – (BT-V) – vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 31. März 2009, wird wie folgt geändert:

  1. Im Inhaltsverzeichnis Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird die Angabe "§ 56 Beschäftigte im Erziehungsdienst (Tarifgebiet West)" durch die Angabe "§ 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst" ersetzt.
  2. Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) wird wie folgt geändert:

    1. § 56 erhält folgende Fassung:

      § 56 Besondere Regelungen für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst

      Für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst gelten die in der Anlage aufgeführten besonderen Regelungen.

    2. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

      (2)

      Abweichend von Absatz 1 können schriftlich gekündigt werden

      1. auf landesbezirklicher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51 Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats,
      2. § 1 und § 2 der Anlage zu § 56 sowie der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2014.

      Für die Kündigung der Anlage C (VKA) zum TVöD, ausgenommen der Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, gilt § 39 Abs. 4 Buchst. c entsprechend.

    3. Zu § 56 wird folgende Anlage eingefügt:

      Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56

      § 1 Eingruppierung, Entgelt

      (1) Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich Entgeltordnung richtet sich die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst nach den Merkmalen des Anhangs zur Anlage C (VKA) zum TVöD. Sie erhalten abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 Entgelt nach der Anlage C (VKA).
      (2)

      Anstelle des § 16 (VKA) gilt Folgendes:

      Die Entgeltgruppen S 2 bis S 18 umfassen sechs Stufen. Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Satz 4 bleibt unberührt. Die Beschäftigten erreichen – von Stufe 3 an die jeweils nächste Stufe in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

      • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
      • Stufe 3 nach drei Jahren in Stufe 2,
      • Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3,
      • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
      • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

      Abweichend von Satz 1 ist Endstufe die Stufe 4

      1. in der Entgeltgruppe S 4 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 3 und
      2. in der Entgeltgruppe S 8 bei Tätigkeiten der Fallgruppe 5.

      Abweichend von Satz 6 erreichen Beschäftigte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen des Anhangs zu der Anlage C (VKA) in der Entgeltgruppe S 8 eingruppiert sind, die Stufe 5 nach acht Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach zehn Jahren in Stufe 5.

      Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:

      Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten vom 13. September 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

      (3)

      Soweit im Allgemeinen Teil auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, entspricht

      die Entgeltgruppe der Entgeltgruppe
      2 S 2
      4 S 3
      5 S 4
      6 S 5
      8 S 6 bis S 8
      9 S 9 bis S 14
      10 S 15 und S 16
      11 S ...

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