§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf

 

a)

Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes,

 

b)

Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens zehn Mitarbeiter/-innen leiten oder

 

c)

Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, sowie

 

d)

ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten

keine Anwendung. Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig.

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