(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in

  1. Heil-, Pflege- und Entbindungseinrichtungen,
  2. medizinischen Instituten von Heil- und Pflegeeinrichtungen,
  3. sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die Behandlung durch nicht in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder Ärzte stattfindet, oder in
  4. Einrichtungen und Heimen, die der Förderung der Gesundheit, der Erziehung, der Fürsorge oder Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der Fürsorge und Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen, auch wenn diese Einrichtungen nicht der ärztlichen Behandlung der betreuten Personen dienen,

beschäftigt sind, soweit die Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 TVöD-K erfasst werden[1].

Protokollerklärung zu Absatz 1:

Auf Lehrkräfte findet § 51 BT-V [entspricht Anlage C.7 zum TVöD-V] Anwendung.

 

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte,
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
c) bis g) [nicht besetzt]
h) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, sowie Volontärinnen/Volontäre und Praktikantinnen/Praktikanten,
i) Beschäftigte, für die Eingliederungsleistungen gewährt werden,
k) (aufgehoben)
l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse durch Tarifvertrag geregelt sind,
m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.
n) bis t) [nicht besetzt][2]
 

(3) [nicht besetzt]

 

(4) Absatz 2 Buchst. b findet auf

  1. Ärztinnen und Ärzte als ständige Vertreterinnen/Vertreter der/des leitenden Ärztin/Arztes,
  2. Ärztinnen und Ärzte, die einen selbständigen Funktionsbereich innerhalb einer Fachabteilung oder innerhalb eines Fachbereichs mit mindestens zehn Mitarbeiterinnen leiten oder
  3. Ärztinnen und Ärzte, denen mindestens fünf Ärzte unterstellt sind, sowie
  4. ständige Vertreterinnen und Vertreter von leitenden Zahnärztinnen und Zahnärzten mit fünf unterstellten Zahnärztinnen und Zahnärzten

keine Anwendung. Eine abweichende einzelvertragliche Regelung ist zulässig[3].

[1] Absatz 1 ersetzt durch redaktionell angepassten § 40 Abs. 1 BT-B; § 1 Abs. 1 AT und § 40 Abs. 2 BT-B nicht besetzt.
[2] Absatz 2 redaktionell angepasst.
[3] Absatz 4 entspricht § 41 BT-B.

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