Kurzbeschreibung

Bei diesem Arbeitsvertrag handelt es sich um ein Muster, das für Lehrkräfte an Musikschulen Anwendung findet, für die der TVöD gilt und die auf unbestimmte Zeit eingestellt werden. Der Ferienüberhang wird durch eine Entgeltkürzung ausgeglichen.

Auf diese Tücken müssen Sie achten

Allgemeine Hinweise

Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.

Arbeitsvertrag

Zwischen

........................................

vertreten duch ................................... (Arbeitgeber)

und

Frau/Herrn ...................................

wohnhaft ...................................

geboren am ................................... (Beschäftigte/r)

wird - vorbehaltlich[1]........................................

................................... - folgender

A r b e i t s v e r t r a g

geschlossen:

§ 1

(1) Frau/Herr ..............................

wird ab ..............................

[ ] als Vollbeschäftigte/r

[ ] als Teilzeitbeschäftigte/r

 
  [ ] mit der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten
  [ ] mit .................... % der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten[2]
  [ ] mit durchschnittlich wöchentlich .................... Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten/zu je .................... Minuten, insgesamt also .................... Unterrichtsminuten

auf unbestimmte Zeit eingestellt und als Lehrkraft an der Musikschule beschäftigt.

(2) Die/Der Beschäftigte ist im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (§ 1 Abs. 2 TVÜ-VKA) sowie den in der Anlage D.8 zum TVöD-V enthaltenen Regelungen. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 3

Die Probezeit beträgt sechs Monate.[3]

§ 4

Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe ............... eingruppiert.

Im Hinblick darauf, dass die unterrichtsfreien Zeiten über die gesetzlichen bzw. tarifvertraglich geregelten Ansprüche auf Urlaub bzw. sonstige Freistellung unter Fortzahlung des Entgelts hinausgehen (sog. Schulferienüberhang), wird der Entgeltanspruch unter Zugrundelegung eines Zeitraums von einem Jahr (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD) auf der Grundlage von ............... Unterrichtsstunden wöchentlich berechnet.

Die in Satz 2 getroffene Regelung kann der Arbeitgeber im Rahmen billigen Ermessens abändern oder widerrufen.

§ 5

Sollte es wegen einer Änderung der Verhältnisse (z.B. Entwicklung der Schülerzahl, Änderung der Nachfrage nach bestimmten Unterrichtsfächern) notwendig werden, die in § 1 vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit bzw. Unterrichtsverpflichtung und damit auch das nach § 4 Satz 2 zustehende Entgelt anzupassen, verpflichtet sich die/der Beschäftigte, nach Aufforderung durch den Arbeitgeber mit dem Ziel einer Einigung über eine andere Arbeitszeit bzw. Unterrichtsverpflichtung zu verhandeln, damit eine (Änderungs-)Kündigung vermieden werden kann.

§ 6

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats,

  1. in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, oder
  2. unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 und 3 TVöD mit dem Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird. Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes.

§ 7

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD).

....................

(Ort, Datum)
 

....................

(Arbeitgeber)

....................

(Beschäftigte/r)
[1] Auszufüllen, wenn die Wirksamkeit des Vertrags z.B. von dem Ergebnis ...

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